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Religionsfreiheit: Grundrechte in Pandemiezeiten am Beispiel Österreich (03/2021)

Lesezeit: 
18 Minuten

Zusammenfassung

Zur Eindämmung der Coronapandemie setzten Staatsorgane vor allem vor dem Einsatz von Impfstoffen hauptsächlich auf die Anordnung der Reduktion von persönlichen zwischenmenschlichen Kontakten und reduziertes Verlassen des privaten Wohnbereichs. Dies führte auch zur Beschränkung der Möglichkeit religiöser Betätigung. Die vorliegende Arbeit skizziert die grundrechtliche Situation in Österreich im Hinblick auf die Freiheit der Religionsausübung und stellt dar, wie im Hinblick darauf ein Ausgleich zwischen dem Grundrecht auf Religionsfreiheit und Maßnahmen zur Eindämmung der Coronapandemie gesucht wurde.

Stichwörter: Coronapandemie, Religionsfreiheit, staatliche Maßnahmen, Kooperation Staat-Religionsgesellschaften

Abstract

In order to contain the corona pandemic, especially before the use of vaccines, state authorities have mainly relied on orders reducing personal interpersonal contacts and limiting residents from leaving their private living quarters. Such orders have also led to restrictions on the possibility of religious activity. The article outlines the fundamental rights situation in Austria with regard to the freedom to exercise religious practice and presents how, in light of this, a balance can be sought between the fundamental right to religious freedom and state measures to contain the corona pandemic.

Keywords: corona pandemic, freedom of religion, state measures, cooperation between state and religious societies

 

 

 

Einleitung

Als sich zu Beginn des Jahres 2020 das neuartige Coronavirus weltweit verbreitete, standen die westlichen Gesellschaften vor einer so nicht gekannten Herausforderung, die sich vor allem aus der rasanten Verbreitung des Virus ergab: eine relativ hohe Ansteckungsrate, gekoppelt mit einer Übertragung via Tröpfchen, insbesondere über die Atemluft in geschlossenen Räumen. Erschwerend kam hinzu, dass Personen zu einem Zeitpunkt ansteckend waren, zu dem sie noch gar keine Krankheitssymptome zeigten und damit überhaupt nicht wussten, dass sie Verbreiter der Krankheit sein könnten, ja in vielen Fällen, sich bei ihnen nicht einmal Krankheitssymptome zeigten und somit überhaupt nicht wussten, dass sie die Krankheit weiterverbreitet haben. Dies führte dazu, dass – ungeachtet der Tatsache, dass die meisten Infizierten keine oder nur geringe Symptome der Krankheit zeigen – eine große Zahl von Personen ärztlicher und auch intensivmedizinischer Hilfe bedurfte. Dies hatte wieder – wenn man nicht gegensteuerte ‑ eine Überlastung der medizinischen Einrichtungen, vor allem auch der Intensivstationen, zur Folge.

Hauptsächlich vor Entwicklung und Verbreitung wirksamer Impfstoffe bestand die einzige Möglichkeit der Eindämmung des Virus darin, die Übertragungswege zu kappen. Aufgrund der Verbreitungsart des Virus wurde zu diesem Zweck hauptsächlich versucht, soziale Interaktionen zwischen Menschen zu reduzieren. Dies wurde in Österreich wie auch in vielen anderen Ländern insbesondere dadurch bewerkstelligt, dass das Verlassen des privaten Wohnbereiches beschränkt, die Möglichkeit des Einkaufens reduziert und auch der Besuch von Veranstaltungen aller Art mehr oder weniger unterbunden wurde.

Da die meisten Religionen nicht nur eine persönliche Praxis der Religionsausübung wie persönliches Gebet, sondern auch eine gemeinschaftliche Religionspraxis wie Gottesdienste, Meditationen, etc. kennen und diese Formen gemeinschaftlicher Religionsausübung für sie auch essentiell sind, stellt Religionsausübung ebenfalls einen Weg potentieller Übertragung des Coronavirus dar. Es verwundert daher wenig, dass auch gemeinschaftliche religiöse Praktiken in den Fokus pandemieeindämmender Maßnahmen rückten.

Nicht so von vornherein deutlich ist, dass auch die individuelle Religionsausübung, wie etwa persönliche Gebete, durch Maßnahmen zur Bekämpfung der Coronapandemie betroffen sein können; hier ist insbesondere daran zu denken, dass auch zur persönlichen Religionsausübung bestimmte Orte (Kirchen, Tempel, Andachtsstätten, Friedhöfe, etc.) aufgesucht werden, an denen man auf andere Personen trifft, auch wenn man mit ihnen nicht gemeinschaftlich religiöse Rituale ausübt.

Grundrechtliche Implikationen

Damit rückt dieser Bereich in ein klassisches Feld eines grundrechtlichen Spannungsverhältnisses: Wie oben ausgeführt, ist die gemeinschaftliche Religionsausübung in den meisten Religionen Teil der religiösen Praxis, somit grundrechtlich geschützt.[1] Insbesondere ergeben sich in diesem Zusammenhang zwei grundrechtliche Implikationen:

Individuelle Religionsfreiheit

Die individuelle Religionsfreiheit schützt die persönliche Religionsausübung des einzelnen Anhängers einer Religion. Sie ist im österreichischen Verfassungsrecht in mehrfacher Weise geregelt:[2]

  • Art. 14 StGG[3] normiert:
    „Artikel 14. Die volle Glaubens- und Gewissensfreiheit ist Jedermann gewährleistet.
    Der Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte ist von dem Religionsbekenntnisse unabhängig; doch darf den staatsbürgerlichen Pflichten durch das Religionsbekenntniß kein Abbruch geschehen.
    Niemand kann zu einer kirchlichen Handlung oder zur Theilnahme an einer kirchlichen Feierlichkeit gezwungen werden, in sofern er nicht der nach dem Gesetze hiezu berechtigten Gewalt eines Anderen untersteht.“
  • In Art. 63 Abs. 2 des Staatsvertrags von St. Germain[4] ist geregelt:
    „Alle Einwohner Österreichs haben das Recht, öffentlich oder privat jede Art Glauben, Religion oder Bekenntnis frei zu üben, sofern deren Übung nicht mit der öffentlichen Ordnung oder mit den guten Sitten unvereinbar ist.“
  • Schließlich ist die Religionsfreiheit noch in Art. 9 EMRK[5] garantiert:
    „Artikel 9 – Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
    (1) Jedermann hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfaßt die Freiheit des einzelnen zum Wechsel der Religion oder der Weltanschauung sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat, durch Gottesdienst, Unterricht, Andachten und Beachtung religiöser Gebräuche auszuüben.
    (2) Die Religions- und Bekenntnisfreiheit darf nicht Gegenstand anderer als vom Gesetz vorgesehener Beschränkungen sein, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahmen im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sind.“

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind die genannten Verfassungsbestimmungen insofern als eine Einheit anzusehen, als Art 14 StGG durch Art 63 Abs 2 Staatsvertrag von St. Germain ergänzt wird und die dort genannten Schranken, unter denen in das Grundrecht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit eingegriffen werden darf, in Art 9 Abs 2 EMRK näher umschrieben werden (sogenannte ‚aggregierte Grundrechtsnorm‘).[6]

Dieses Grundrecht umfasst zunächst das Recht, einer Religion oder Weltanschauung anzuhängen (positive Religionsfreiheit) oder nicht anzuhängen (negative Religionsfreiheit), dann aber insbesondere auch das Recht, diese Religion und die mit ihr gepflegten religiösen Praktiken auszuüben, also etwa die Teilnahme an Gottesdiensten, Andachten und religiösen Feiern, etc.[7]

Dieses Recht kann durch staatliche Maßnahmen unter den Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 EMRK beschränkt werden, also dann wenn die staatliche Maßnahme einem der in dieser Bestimmung aufgezählten legitimen Interessen dient und in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Eingriffs in das Grundrecht auf Religionsfreiheit steht („in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist“)[8].

Korporative Religionsfreiheit

Neben der bereits beschriebenen individuellen Religionsfreiheit schützt das Verfassungsrecht auch das Recht von Religionsgesellschaften bzw. ihrer Anhänger, ihre Religion gemeinschaftlich auszuüben. Dies ist zunächst schon durch den oben zitierten Art. 9 EMRK garantiert, der ja festlegt, dass die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit auch die Freiheit umfasst, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen auszuüben. Im Laufe der Zeit hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte daher auch ausdrücklich ausgesprochen, dass sich auf dieses Grundrecht nicht nur der einzelne Anhänger einer Religionsgesellschaft, sondern auch die Religionsgesellschaft selbst berufen kann.[9]

Geschützt von diesem Recht auf gemeinschaftliche Religionsausübung sind daher auch Arten der Abhaltung religiöser Feiern wie Gottesdienste, Andachten, etc.[10] Auch diese dürfen daher nur unter den oben beschriebenen Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 EMRK beschränkt bzw. überhaupt untersagt werden.

Einen noch stärkeren Schutz der religiösen Autonomie genießen die so genannten gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften.[11] Deren Autonomie ist durch den im Verfassungsrang stehenden Art 15 StGG gewährleistet, der ihre sogenannten ‚inneren Angelegenheiten‘ schützt:

„Artikel 15. Jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft […], ordnet und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten selbständig, […], ist aber, wie jede Gesellschaft, den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen.“

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bedeutet der in diesem Grundrecht normierte Schutz der sogenannten inneren Angelegenheiten, dass diese inneren Angelegenheiten vom Staat nur durch allgemeine Staatsgesetze beschränkt werden dürfen, was bedeutet, dass dem Staat eine Beschränkung dieser inneren Angelegenheiten nur unter der Voraussetzung gestattet ist, dass damit jede Gesellschaft im Staat getroffen wird.[12]

Was unter den inneren Angelegenheiten zu verstehen ist, ergibt sich wesensmäßig aus dem Aufgabenbereich der betreffenden Religionsgesellschaft; sein Bereich ist nur unter Bedachtnahme auf das Wesen der Religionsgesellschaften nach deren Selbstverständnis erfassbar.[13] Jedenfalls zählen auch Sakramente und Rituale dazu.[14]

Dass die Autonomie der gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft nur durch „allgemeine Staatsgesetze“ beschränkt werden darf, bedeutet, dass der Staat keine religiösen Sondernormen erlassen darf, die ausschließlich für die inneren Angelegenheiten einer Religionsgesellschaft gelten. Beispielsweise darf der Staat bei einer nicht gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft im Sinne des Art 9 Abs 2 EMRK regeln, dass im Gottesdienst nicht gesungen werden darf, wenn dies etwa zur Bekämpfung der Coronapandemie („[…] im Interesse […] der […] Gesundheit […].“ Art 9 Abs 2 EMRK) notwendig und verhältnismäßig ist.

Handelt es sich bei der betroffenen Religionsgemeinschaft jedoch um eine gesetzlich anerkannte Kirche bzw. Religionsgesellschaft, die eben den grundrechtlichen Schutz des Art 15 StGG genießt, dann dürfte der Staat nur allgemeine Regelungen treffen, die für religiöse Handlungen gleich wie für nichtreligiöse Handlungen gelten. Er darf also etwa das Händeschütteln generell untersagen, was dann auch den üblichen Friedensgruß betrifft, er dürfte aber nicht speziell den Friedensgruß als eine religiöse Handlung regeln, weil dieser eben als ein religiöses Ritual Teil der inneren Angelegenheiten der katholischen Kirche ist.

Der grundrechtliche Schutz der Autonomie gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften geht daher über den sonstiger Religionsgemeinschaften hinaus.

Einfachgesetzliche Rechtslage

Im Rahmen dieser verfassungsrechtlichen Rechtslage (zumindest insoweit sie für die Religionsausübung relevant ist) hat nun der Staat Regelungen erlassen, die die Verbreitung des Coronavirus eindämmen sollen. Im Hinblick darauf, dass sich die pandemiebedingte Lage sehr schnell ändern kann und ein Gesetzgebungsverfahren in aller Regel aus guten Gründen langwieriger ist, hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, in Gesetzen selbst nur die Rahmenbedingungen festzuschreiben, unter denen Maßnahmen gesetzt werden können und die Setzung dieser konkreten Maßnahmen den Epidemiebehörden[15] in ihren Zuständigkeitsbereichen überlassen. Konkret sind einschlägige Gesetze[16] zum einen das EpidemieG[17], zum anderen das COVID-19-Maßnahmengesetz[18].

Für die Frage der Religionsausübung sind die einschlägigen Bestimmungen einerseits die §§ 4 und 5 COVID-19-MaßnahmenG, andererseits § 15 EpidemieG 1950.

In § 4 COVID-19-MaßnahmenG werden die Epidemiebehörden ermächtigt „soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist“, das Betreten „bestimmter Orte“ oder „öffentlicher Orte in ihrer Gesamtheit“ zu regeln: Das kann nach Abs 2 dieser Bestimmung bedeuten, dass das Betreten bestimmter Orte auch gänzlich untersagt wird. Unter öffentlichen Orten versteht das Gesetz solche, die von einem nicht von vornherein bestimmten Personenkreis betreten oder befahren werden können.[19] Darunter sind unzweifelhaft auch Einrichtungen zur Religionsausübung zu verstehen, weil diese in aller Regel allen natürlichen Personen offenstehen.

§ 5 COVID-19-MaßnahmenG ermächtigt die Epidemiebehörden, nicht private Zusammenkünfte zu regeln, solche Zusammenkünfte sind auch Veranstaltungen zur Religionsausübung.

§ 15 EpidemieG 1950 regelt ebenfalls Veranstaltungen:

„(1) Sofern und solange dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind Veranstaltungen, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmengen mit sich bringen,

  1. einer Bewilligungspflicht zu unterwerfen,
  2. an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen zu binden oder
  3. auf bestimmte Personen- oder Berufsgruppen einzuschränken.

Erforderlichenfalls sind die Maßnahmen gemäß Z 1 bis 3 nebeneinander zu ergreifen. Reichen die in Z 1 bis 3 genannten Maßnahmen nicht aus, sind Veranstaltungen zu untersagen.“

Der Begriff ‚Veranstaltung‘ ist im EpidemieG nicht näher definiert, im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass darunter auch religiöse Veranstaltungen zu verstehen sind.[20]

All diese Regelungen nehmen also Religionsausübung nicht von vornherein aus, sie werden allerdings verfassungskonform dahingehend zu interpretieren sein, dass ein allfälliger Eingriff in die Religionsausübungsfreiheit in einem angemessenen Verhältnis zur Dringlichkeit der Maßnahme stehen muss, also je stärker in die Religionsausübungsfreiheit eingegriffen wird, desto notwendiger muss die Maßnahme zur Epidemiebekämpfung sein.[21]

Durch Verordnung vorgeschriebene Maßnahmen

Tatsächlich kam es allerdings in Österreich nur zu sehr wenigen im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Coronavirus ausdrücklich rechtlich vorgesehenen Maßnahmen, die religiöse Betätigung einschränkten. Die zeitlich erste war die Erlassung von Beschränkungen für Veranstaltungen am 15. März 2020. Für diesen Tag erließen die Bezirksverwaltungsbehörden in Verordnungen eine Beschränkung, wonach Veranstaltungen in Innenräumen mit höchstens 100, im Freien mit höchstens 500 Teilnehmern zugelassen sind. Unter diese Beschränkung fielen auch religiöse Veranstaltungen wie etwa Gottesdienste.[22]

Mit der Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes[23] wurde allgemein das Betreten öffentlicher Orte untersagt (‚Lock-
down‘). Von diesem allgemeinen Verbot gab es einige wenige Ausnahmen, worunter auch Betretungen fielen, die zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der Deckung des Bedarfs zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann (§ 2 Z 3 der VO). Im Hinblick auf Art 9 EMRK konnte mit gutem Grund angenommen werden, dass auch etwa der Besuch einer Einrichtung zur Religionsausübung zum persönlichen Gebet, allenfalls auch Gottesdienste unter diese Regelung fallen.

Tatsächlich standen jedenfalls katholische Kirchen während des ‚Lockdowns‘ zum persönlichen Gebet offen. Öffentliche Gottesdienste wurden aufgrund einer so genannten ‚Vereinbarung‘ ausgesetzt (siehe unten). Gottesdienste fanden mit Teilnahme eines eingeschränkten Personenkreises statt, im Hinblick auf die oben wiedergegebene Definition von öffentlichen Orten in § 1 Abs 4 COVID-19-MaßnahmenG verliert eine Kirche die Eigenschaft eines öffentlichen Ortes, solange ihr Betreten nur einem eingeschränkten Personenkreis gestattet ist.

Spätere Verordnungen zur Eindämmung des Coronavirus regelten dann auch eindeutig, dass deren Bestimmungen über Veranstaltungen bzw. Zusammenkünfte nicht auf Veranstaltungen zur Religionsausübung anzuwenden sind,[24] bzw. in späteren Fassungen, dass die gesamte Verordnung nicht auf Zusammenkünfte zur Religionsausübung anzuwenden ist.[25]

Diese Ausnahmebestimmung ist allerdings nur auf eigentliche religiöse Veranstaltungen (Gottesdienste, Andachten, Erstkommunionsvorbereitung, etc.) anzuwenden. Sie gilt nicht für sonstige, nichtreligiöse Veranstaltungen, mögen sie auch von einer Religionsgesellschaft oder ihren Einrichtungen durchgeführt werden, wie etwa Pfarrcafés, pfarrliche Theateraufführungen, etc. Für diese gelten regelmäßig die Regelungen, die auch für andere Veranstalter anzuwenden sind.

Allerdings blieb die Regelung bestehen, dass beim Betreten von Einrichtungen zur Religionsausübung die jeweils auch für sonstige Bereiche vorgeschriebene Mund-Nasen-Abdeckung (‚Maske‘ bzw. ‚FFP2-Maske‘) zu tragen und der auch bei anderen Bereichen jeweils einzuhaltende Mindestabstand einzuhalten ist.

Hierbei ergab sich das Problem, dass in späteren Fassungen der Verordnung – wie ausgeführt – Zusammenkünfte zur Religionsausübung nicht an die für sonstige Veranstaltungen vorgesehenen Regelungen gebunden waren, allerdings Masken- und Abstandsregeln sehr wohl normiert waren.[26]

Betrachtet man diese Bestimmungen jedoch genauer, so zeigt sich, dass dieser Widerspruch nur ein scheinbarer ist. Die jeweiligen Bestimmungen, die das Tragen einer Maske bzw. die Pflicht zum Einhalten eines Abstands normieren, sind nämlich so formuliert, dass das Betreten einer Einrichtung zur Religionsausübung an diese Voraussetzung gebunden ist. Adressat dieser Norm ist daher die einzelne Person, die eine Einrichtung zur Religionsausübung betritt, zu welchem Zweck auch immer. Dies kann sein zum persönlichen Gebet, dies kann auch einfach nur sein, weil die Person eine Kirche aus kunsthistorischem Interesse besichtigen will, dies kann aber auch sein, weil die Person an einer Veranstaltung zur Religionsausübung teilnehmen will. Verpflichtet zur Einhaltung dieser Regelungen ist jedenfalls die das Gebäude betretende Person.

Die Regelungen, die die Verbreitung des Coronavirus bei Veranstaltungen (welcher Art auch immer) unterbinden wollen, binden jedoch nicht den einzelnen Teilnehmer, sondern den Veranstalter. Werden nun Veranstaltungen zur Religionsausübung vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen, so bedeutet dies, dass der Veranstalter einer religiösen Zusammenkunft nicht mehr rechtlich verpflichtet ist, die Regelungen der jeweiligen COVID-19-Verordnung einzuhalten. Dies entbindet jedoch nicht den einzelnen Teilnehmer von seiner Verpflichtung, seinerseits die ihn treffenden Verpflichtungen aus der COVID-19-Verordnung, also insbesondere das Tragen von Masken und die Einhaltung eines Mindestabstands, einzuhalten.

Dies kann durchaus zu überraschenden Ergebnissen führen. Dazu nur ein Beispiel: Hält eine Gruppe von Gläubigen eine Gebetsrunde in der Kirche ab, so ist dabei aufgrund der oben beschriebenen Bestimmungen eine Maske zu tragen und Abstand zu halten, da sich die Gruppe in einer Einrichtung zur Religionsausübung befindet. Hält sie die gleiche Gebetsrunde in einer privaten Wohnung ab, so trifft die Teilnehmer diese Verpflichtung nicht, weil sie sich nicht in einer Einrichtung zur Religionsausübung befinden und die Regeln über Veranstaltungen auf eine Gebetsrunde, die eine Veranstaltung zur Religionsausübung ist, nicht anwendbar sind.

Regelmäßig wurden durch die entsprechenden Verordnungen aufgrund des EpidemieG 1950 bzw. des COVID-19-MG weiters Hochzeitsfeiern und Begräbnisse speziell geregelt, meistens, indem Hochzeitsfeiern ausdrücklich als nach diesen Vorschriften zu regelnde Veranstaltungen bezeichnet wurden bzw. für Begräbnisse Sonderregelungen getroffen wurden.[27] Auch dabei stellte sich die Frage, in welchem Verhältnis diese Regelungen zur allgemeinen Regelung, wonach Veranstaltungen zur Religionsausübung vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen sind,[28] stehen.

Einerseits kann argumentiert werden, dass in diesem Fall die Regelungen für Hochzeitsfeiern und Begräbnisse ‚Ausnahmen von der Ausnahme‘ sind, also doch durch die Verordnung untersagt bzw. beschränkt sind. Man könnte auch umgekehrt argumentieren, dass die Ausnahme für Veranstaltungen zur Religionsausübung auch für Begräbnisse und Hochzeitsfeiern gilt, also Begräbnisse und Hochzeitsfeiern im Allgemeinen beschränkt bzw. untersagt sind, dies aber dann nicht gilt, wenn es sich dabei um religiöse Feiern handelt. Bei dieser Auslegung wäre ein nichtreligiöses Begräbnis beschränkt, diese Beschränkungen würden aber nicht gelten, wenn das Begräbnis ein religiöses Ritual darstellt.

Der Verfassungsgerichtshof hat ohne nähere Begründung die erste Auslegungsvariante gewählt[29] und ausgesprochen, dass die nach § 12 Abs 1 Z 7 2. COVID-19-NotMV[30] geltende Beschränkung auch für religiöse Begräbnisrituale gilt. Ein Argument für diese Auslegung könnte sein, dass eine Beschränkung einer Begräbnisfeierlichkeit immer – egal, ob es ein religiöses Ritual ist – auch einen Eingriff in das durch Art 8 EMRK geschützte Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens[31] darstellt, und sich im Hinblick darauf eine differenzierte Regelung verbietet.
In der Praxis spielten diese Überlegungen allerdings kaum eine Rolle, was an dem nun noch zu beschreibenden System der ‚Vereinbarungen‘ zwischen Staat und gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften lag (siehe unten).

Zu ergänzen ist noch, dass die entsprechenden COVID-19-Verordnungen für Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe bzw. für Krankenanstalten und Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, Sonderregelungen vorsahen.[32] Diese Bestimmungen enthielten regelmäßig für Seelsorger Ausnahmen vom allgemeinen Betretungsverbot für diese Einrichtungen.

Vereinbarungen

Staat und gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften kamen seit Beginn der Coronapandemie überein, dass die Maßnahmen, die die Verbreitung des Coronavirus bei Veranstaltungen zur Religionsausübung eindämmen, nicht durch staatliche Normen getroffen werden sollen; vielmehr wurde ausgemacht, dass sich diese gemeinsam über die für solche Veranstaltungen zu beachtenden Regeln verständigen und diese in so genannten ‚Vereinbarungen‘ zwischen Kultusministerin und den Vertretern gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften festhalten.

Bei diesen Vereinbarungen[33] handelt es sich nicht um Verträge im rechtlichen Sinn, man wird sie vielmehr als Gentlemen’s Agreements ansehen müssen, die nicht einklagbar sind. Die gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften geben sich dadurch selbst Verhaltensregeln, deren Einhaltung sie  in ihren Einrichtungen garantieren und autonom umsetzen.

Faktisch regelten diese Vereinbarungen einerseits Maßnahmen, die alle Religionsgesellschaften einhielten wie Abstandsregeln, Tragen von Masken, reduzierter Gesang, zu manchen Zeiten auch das völlige Aussetzen von öffentlichen religiösen Veranstaltungen; andererseits verpflichteten sich die Religionsgesellschaften, auch noch jeweils eigene Regeln zu treffen, die speziell auf die jeweiligen Eigenarten ihrer Riten abgestimmt sind.

Der große Vorteil dieses Weges ist nicht nur der, dass die Religionsfreiheit weitgehend geachtet wird, sondern dass jede Religionsgesellschaft an ihre Riten angepasste Regeln treffen kann. Hätte etwa der Staat Regeln für die Kommunionspendung getroffen, so wäre dies einerseits im Hinblick auf Art. 15 StGG bei gesetzlich anerkannten Kirchen verfassungsrechtlich nicht zulässig, andererseits für Religionsgesellschaften, die keine Kommunion kennen, auch völlig sinnlos.

Der Erfolg dieses Weges der Vereinbarung autonomer Setzung von zielführenden Maßnahmen zeigte sich nicht zuletzt dadurch, dass es bei religiösen Zusammenkünften so gut wie zu keinen großflächigen Ansteckungen mit dem Coronavirus kam.

Zusammenfassung

Die durch die Coronapandemie hervorgerufene außergewöhnliche Situation hatte auch auf das religiöse Leben in Österreich gravierende Auswirkungen. Staat und gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften reagierten gemeinschaftlich, um zu Lösungen zu gelangen, die versuchten, einen grundrechtskonformen Ausgleich zwischen Wahrung der Freiheit der Religionsausübung einerseits und der Setzung von Maßnahmen zur Eindämmung der Coronapandemie andererseits zu finden. Nicht zuletzt der Weg über ‚Vereinbarungen‘ zwischen diesen beiden Seiten kann durchaus als gelungen bezeichnet werden.

 

 

Anschrift des Autors:

Dr. Stephan Leitner
Bundeskanzleramt
Kultusamt
Ballhausplatz 2, A-1010 Wien
stephan.leitner(at)bka.gv.at

Die Arbeit gibt die persönliche Ansicht des Verfassers wieder.

  1. Die Frage des Verhältnisses zwischen Grundrechten des Einzelnen bzw einer Gemeinschaft und den sie beschränkenden Maßnahmen des Staates kann ethisch/philosophisch bzw. auch theologisch beleuchtet werden. Im Hinblick auf die fachliche Kompetenz des Autors wird das Thema in dieser Arbeit ausschließlich aus juristischer Sicht auf Grundlage des österreichischen (Verfassungs-)Rechts behandelt.
  2. Die folgenden Bestimmungen sind zwar nicht Teil des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl 1930/1 idF BGBl I 2021/107 („der Bundesverfassung“), stehen aber ebenfalls im Verfassungsrang und können als verfassungsgesetzlich gewährleistete subjektive Rechte („Grundrechte“) beim Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden.
  3. Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl 1867/142 idF BGBl 1988/684.
  4. StGBl 1920/303 idF BGBl II 1934/154.
  5. Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 1958/210 idF BGBl III 2021/68.
  6. VfSlg. 15.394/1998; siehe auch Kalb H., Potz R., Schinkele B., Religionsrecht, WUV Universitätsverlag, Wien (2003), S. 83-84.
  7. Mayer H., Kucsko-Stadlmayer G., Stöger K., Bundesverfassungsrecht, 11. Auflage, MANZ’sche Universitätsbuchhandlung, Wien (2015), RZ 1448; Grabenwarter C., Pabel K., Europäische Menschenrechtskonvention, 7. Auflage, Verlag C. H. Beck, München, Helbing Lichtenhahn Verlag, Basel, Manz’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung, Wien (2021), RZ 118.
  8. Grabenwarter C., Pabel K., siehe Ref. 7, RZ 125.
  9. Grabenwarter C., Pabel K., siehe Ref. 7, RZ 109.
  10. Grabenwarter C., Pabel K., siehe Ref. 7, RZ 114.
  11. Derzeit sind folgende 16 Religionsgesellschaften gesetzlich anerkannt: Katholische Kirche, Evangelische Kirche A. u. HB, Griechisch-Orientalische Kirche (= Orthodoxe Kirche), Israelitische Religionsgesellschaft, Altkatholische Kirche Österreich, Evangelisch-Methodistische Kirche in Österreich, Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage in Österreich („Mormonen“), Armenisch-Apostolische Kirche in Österreich, Neuapostolische Kirche in Österreich, Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich, Österreichische Buddhistische Religionsgesellschaft, Syrisch-Orthodoxe Kirche in Österreich, Koptisch-Orthodoxe Kirche in Österreich, Jehovas Zeugen in Österreich, Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich, Freikirchen in Österreich.
  12. Öhlinger T., Eberhard H., Verfassungsrecht, 11. Auflage, facultas (Wien), RZ 942.
  13. Kalb H., Potz R., Schinkele B., siehe Ref. 6, S. 66.
  14. Kalb H., Potz R., Schinkele B., siehe Ref. 6, S. 68.
  15. Epidemiebehörden sind (für den Sprengel eines politischen Bezirks oder eines Teiles davon) die Bezirksverwaltungsbehörden, (für ein Bundesland) die Landeshauptleute und (das gesamte Bundesgebiet) der Gesundheitsminister.
  16. Die genannten Bestimmungen wurden seit März 2020 mehrfach auch deutlich geändert, der Autor bezieht sich in der konkreten Darstellung auf deren aktuelle Fassung.
  17. Epidemiegesetz 1950, BGBl 1950/186 idF BGBl I 2021/143.
  18. Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl I 2020/12 idF BGBl I 2021/143.
  19. § 1 Abs 4 COVID-19-MaßnahmenG.
  20. Bachmann S., Baumgartner G., Feik R., Giese K., Jahnel D., Lienbacher G., Besonderes Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Springer, Wien/New York (2010), S. 546.
  21. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass zu den notwendigen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens, wegen derer das Verlassen des privaten Wohnbereiches gemäß § 6 COVID-19-MG jedenfalls auch im Fall der Anordnung einer Ausgangsbeschränkung gestattet ist, auch religiöse Grundbedürfnisse, wie etwa Friedhofsbesuche, individuelle Besuche von Kirchen und Gotteshäusern, zählen (AB 370 BlgNR, 27. GP, S. 6).
  22. Beispielsweise für das Gebiet der Stadt Wien, Verordnung des Magistrats der Stadt Wien vom 11.3.2020, GZ 131128/2020/2. Grundlage war ein Erlass des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz an alle Landeshauptleute vom 10.3.2020, GZ 2020-0.172.682.
  23. BGBl II 2020/98.
  24. Beispielsweise § 10 Abs 5 Z 1a Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV), BGBl II 2020/197 idF BGBl II 2020/207.
  25. Beispielsweise § 19 Abs 1 Z 4 Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über erste Öffnungsschritte in Bezug auf die COVID-19-Pandemie erlassen wird (COVID-19-Öffnungsverordnung – COVID-19-ÖV), BGBl II 2021/214
  26. Beispielsweise § 5 Abs 5 Z 2 COVID-19-ÖV.
  27. Siehe beispielsweise § 13 Abs 2 und Abs 4 Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (COVID-19-SchuMaV), BGBl II 2020/463. Nach dieser Verordnung waren Hochzeitsfeiern Veranstaltungen, die untersagt waren, Begräbnisse durften mit maximal 50 Personen, die die allgemeine Abstandspflicht von einem Meter zu Personen, die nicht demselben Haushalt angehören, einzuhalten und eine Mund-Nasen-Abdeckung zu tragen hatten, stattfinden.
  28. § 15 Abs 1 Z 4 COVID-19-SchuMaV.
  29. VfGH 24.6.2021, V-2/2021-12. In diesem Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof die Beschränkung bei Begräbnissen auf höchstens 50 Teilnehmende als unverhältnismäßig aufgehoben. Dabei war für den Verfassungsgerichtshof wesentlich, dass die Teilnahme an einem Begräbnis nahestehender Personen einen wesentlichen Teil der Religionsausübung darstellt, welcher auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden kann. Maßgeblich war für den Verfassungsgerichtshof auch, dass etwa die Abhaltung von Demonstrationen, die ebenfalls verfassungsrechtlich geschützt ist, nicht in der Teilnehmerzahl beschränkt ist.
  30. 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl II 2020/598.
  31. Dies hat der Verfassungsgerichtshof im genannten Erkenntnis (siehe Ref. 29) auch ausdrücklich festgehalten.
  32. Beispielsweise §§ 10 Abs 2 Z 3 und 11 Abs 2 Z 7 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 4. COVID-19-SchuMaV), BGBl II 2021/58, zuletzt geändert durch BGBl II 2021/171.
  33. Da es sich bei diesen Vereinbarungen nicht um rechtlich bindende Maßnahmen handelte, wurden sie auch nicht in rechtsgültiger Form publiziert. Das Bundeskanzleramt informierte via APA-OTS Meldungen über den Inhalt der jeweiligen Vereinbarungen (vgl. beispielsweise Raab und Schönborn: Gottesdienste ab 15. Mai unter Auflagen möglich, Kathpress, OTS, 23.4.2020, www.ots.at/presseaussendung/OTS_20200423_OTS0081/raab-und-schoenborn-gottesdienste-ab-15-mai-unter-auflagen-moeglich). Für die katholische Kirche etwa arbeitete die österreichische Bischofskonferenz Rahmenordnungen (Rahmenordnung & Präventionskonzept der Österreichischen Bischofskonferenz zur Feier der Gottesdienste, wirksam ab 15.9.2021, www.bischofskonferenz.at/behelfe/corona-rahmenordnung-und-praeventionskonzept) aus, die dann von jedem Diözesanbischof für seine Diözese umgesetzt wurden (siehe beispielweise für die Erzdiözese Wien: Diözesane Richtlinien zur Corona-Pandemie, www.erzdioezese-wien.at/pages/inst/14428131/gemeindeentwicklung/themenjahre/corona/article/83044.html). Die anderen gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften setzten dies in gleichartiger Weise – entsprechend ihrem Aufbau und Selbstverständnis – um. Die staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaften übernahmen ebenfalls diese Vereinbarungen.
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