NewsletterSpenden

Jetzt Spenden!

IMABE braucht Ihre Hilfe!
  • Schwerpunkt
/ Publikation

Suizid und Beihilfe zum Suizid – eine rechtshistorische Analyse (02/2022)

Lesezeit: 
25 Minuten

Zusammenfassung

Thema des Beitrags ist die Strafbarkeit des Selbstmords und des assistierten Suizids aus rechtshistorischer Sicht. Die älteste untersuchte Quelle ist die Constitutio Criminalis Carolina, die Kaiser Karl V. im Jahr 1532 veröffentlichte. In den darauffolgenden Jahrhunderten gab es sowohl Verschärfungen als auch Milderungstendenzen, 1850 wurde schließlich die Strafbarkeit des Selbstmords beseitigt. Die Beihilfe zum Selbstmord wurde erst 1934 in das Strafgesetz eingefügt. 1975 wurde die diesbezügliche Regelung in das neue Strafgesetzbuch (§ 78 StGB) übernommen, bevor sie der Verfassungsgerichtshof 2020 teilweise aufhob. Am 1. Jänner 2022 ist nunmehr das Sterbeverfügungsgesetz in Kraft getreten.

Schlüsselwörter: Suizid, Beihilfe zum Selbstmord, Strafrecht, Selbstbestimmung

Abstract

This article analyses the criminal liability for suicide and assisted suicide from a legal-historical perspective. The oldest source consulted is the Constitutio Criminalis Carolina promulgated in 1532 by Emperor Charles V. In the centuries that followed, there were both aggravations and mitigating tendencies, until the criminal liability for committing suicide was finally eliminated in 1850. But assisted suicide was not added to the penal code until 1934. In 1975, the relevant provision was incorporated into the new penal code (§ 78 StGB) before being partially repealed by the Austrian Constitutional Court in 2020. On January 1, 2022, the new ‘Death Decree Law’ entered into force.

Keywords: suicide, assisted suicide, criminal law, self-determination

 

Mit der Entscheidung des VfGH vom 11. Dezember 2020 zur teilweisen Verfassungswidrigkeit der Mitwirkung am Selbstmord und dem Sterbeverfügungsgesetz, das am 1. Jänner 2022 in Kraft getreten ist, rückten der Suizid und die Suizidbeihilfe wieder in das Zentrum der allgemeinen Aufmerksamkeit. Will man der Entwicklung der strafrechtlichen Verfolgung des Selbstmords in Österreich nachgehen, führt dies weit zurück in die Vergangenheit.

1. Constitutio Criminals Carolina 1532

Eine erste einheitliche Regelung versuchte 1532 die von Kaiser Karl V. auf dem Reichstag in Regensburg verkündete Constitutio Criminalis Carolina.[1] Wurde Selbstmord begangen, um der Strafe für ein begangenes Verbrechen, auf das Tod und Vermögenskonfiskation standen, zu entgehen, dann konnte der Verbrecher diesen Vermögensverfall nicht durch die eigene Tötung aufhalten. Damit war der Vermögensverlust aber keine Strafe für den Selbstmord – auch wenn der Titel „Straff eygner tödtung“ dies nahelegt –, sondern eine Strafe für das vor der Selbsttötung verübte Verbrechen.

Die Carolina unterscheidet hiervon in Art. 135 sehr klar jene Fälle der Selbsttötung, wo ein Verbrecher „sein leib allein verwirckt“ oder sich der Suizident „auß kranckheyten des Leibs / Melancolei / gebrechlichkeyt jhrer sinn / oder ander dergleichen blödigkeyten“ das Leben genommen hatte. Hier wurde eine Vermögenskonfiskation nicht nur ausgeschlossen, sondern auch jeder gegenteilige Brauch, jede frühere Gewohnheit oder Satzung, die unterschiedslos alle Selbstmörder mit der Konfiskation ihres Vermögens bedroht hatte, außer Kraft gesetzt. So hatten z. B. die Tiroler Malefizordnung von 1499 und jene aus 1526 noch eine Konfiskation des Vermögens bzw. eines Drittels des Vermögens für jede Selbsttötung angeordnet.

Art. 135 CCC kannte, anders als spätere Regelungen, keine Beerdigungsvorschriften. Hier griff wohl das kanonische Recht ein. Seit dem im 12. Jahrhundert erlassenen Decretum Gratiani waren Suizidenten vom kirchlichen Begräbnis ausgeschlossen.[2] Der Selbstmord eines Menschen, der mit klarer Überlegung seinem Leben ein Ende setzte, wurde als ein unberechtigter Eingriff des Menschen in die ausschließlich Gott vorbehaltene Befugnis, über ein Menschenleben zu entscheiden, gesehen. Dies verdeutlichen z. B. die Tiroler Malefiz- bzw. Landesordnungen von 1499, 1526 und 1532: In der Selbsttötung wurde eine Leugnung des christlichen Glaubens und ein Zweifeln an Gottes Gnade gesehen, weshalb beide Tatbestände – „So Jnen selbs den Tod thue“ und „so Jnen Christlichen Glauben verlaugnen“ – gleichgesetzt wurden; der Selbstmörder wurde wie ein Ketzer beurteilt, die religiöse Missbilligung durch die Versagung eines feierlichen Begräbnisses auf dem Friedhof ausgedrückt.[3]

Bei fehlender Zurechnungsfähigkeit wurde auch von der katholischen Kirche dem Suizidenten nicht das Begräbnis in geweihter Erde versagt. Ein nicht einsichtsfähiger Mensch handelte nicht schuldhaft, da er seinen Eingriff in die göttliche Machtbefugnis nicht erkennen konnte. Seine Selbsttötung wurde wie ein Unglücksfall mit Todesfolge behandelt.[4] Das bestätigen z. B. die Landgerichtsordnungen für Österreich unter der Enns aus den Jahren 1514 und 1540: Hat der Suizident die Tat „aus geprechen seiner Vernunfft“ begangen, sollte er, anders als ein einsichtsfähiger Selbstmörder, „nach Cristlicher ordnung besteet werden“[5].

Fortschrittlich erscheint die Carolina insofern, als keine Ersatzstrafen am Leichnam des Selbstmörders angeordnet wurden. Dies verdeutlicht der Vergleich mit der niederösterreichischen Landgerichtsordnung 1514, wonach „derselb entleibt nach Malefitzrecht gerichtet werden [sol]“[6]. Nach den Tiroler Landgerichtsordnungen aus den Jahren 1526 und 1532 sollte der Leichnam des Selbstmörders „verprennt oder auf freyem wag des wassers verschickht werden“[7]. Zusätzlich zum Strafcharakter dieser Bestimmung wurde hier auch eine Vorkehrung gegen eine mögliche ‚Rückkehr‘ des Selbstmörders getroffen. Selbstmörder wurden als Wiedergänger gesehen, deren Seelen so lange umherwandern müssten, bis die den Verstorbenen ursprünglich zugewiesene Lebenszeit abgelaufen sei. Man nahm an, dass diese umherirrenden Seelen die Macht hätten, andere zur gleichen Tat zu verleiten.[8] Deswegen wurden Schutzmaßnahmen getroffen, um die Seele eines Selbstmörders am Wandern zu hindern. Die Tiroler Landesordnung 1526 ordnete deshalb die Zerstörung der Seele gemeinsam mit dem Körper an: Der Leichnam sollte verbrannt oder in ein Fass geschlagen und in einen Fluss mit starker Strömung geworfen werden. Diese Vorgangsweise findet sich 1574 auch in der Landgerichtsordnung für die Steiermark.

Unklar ist, ob eine Mitwirkung am Selbstmord bestraft wurde. Die Carolina kennt keine entsprechende Regelung. Zu berücksichtigen ist aber, dass ein Selbstmord im 16. Jahrhundert wohl meist ohne Zutun Dritter begangen wurde; aus Angst, durch Berührung mit dem Suizidenten selbst ‚unehrlich‘ zu werden, wurde vermutlich eine Suizidbeihilfe in aller Regel unterlassen.[9]

2. Landgerichtsordnungen des 16. Jahrhunderts

Die meisten nach 1532 erlassenen Hals- bzw. Landgerichtsordnungen im österreichischen Raum unterschieden, der Carolina folgend, zwischen dem zurechnungsfähigen Selbstmörder, der seine Tat vorsätzlich setzte, um hierdurch der Strafvollstreckung zu entgehen oder außerhalb des Gefängnisses „aus bösem Willen“ handelte, und einem nicht zurechnungsfähigen Suizidenten, der sich aus Krankheit oder Sinnesverwirrung selbst tötete.

Manche Landgerichtsordnungen wichen aber auch von der Carolina ab. Bisweilen wurde in den Landgerichtsordnungen vorrangig die Vermögenskonfiskation geregelt. Die Landgerichtsordnung für Österreich ob der Enns von 1559 und jene aus Kärnten von 1577 hatten den Selbstmord überhaupt nur unter dem Titel „Wie es mit deren Guet / so sich selbs entleiben /gehalten werden soll“ geregelt.[10]

3. Neue peinliche Landgerichtsordnung für Österreich unter der Enns 1656

Richtungsweisend wurde die 1656 von Ferdinand III. erlassene „Neue peinliche Landgerichtsordnung“ für Niederösterreich (sog. Ferdinandea).[11] Sie führte die Unterscheidung zwischen einem selbstbestimmten Selbstmord und der Selbsttötung einer nicht zurechnungsfähigen Person fort. Der Leichnam eines Selbstmörders – „es beschehe nun die Entleibung in der Gefängnuß / zu Entfliehung der Straff / oder auch ausser gefänglicher Hafft / auß bösem Willen / und gottloser Verzweifflung“ – sollte vom Landgericht „vertilgt“ werden. Der Scharfrichter hatte den Leichnam aus dem Haus zu schaffen, „wie ein Vieh“ auf den Karren zu legen und unter dem Hochgericht zu vergraben (sog. Eselsbegräbnis). Damit übernahm die Ferdinandea die kirchlichen Beerdigungsregeln in das weltliche Recht.

Im Fall eines „großen Uebelthäters, der sich […] zu Entfliehung der schwären Straff entleibt“, sollte der Leichnam auf dem Scheiterhaufen verbrannt, auf das Rad geflochten oder aufgehängt werden. Diese Ersatzstrafe diente der Abschreckung. Zusätzlich war in diesem Fall eine Vermögenskonfiskation vorgesehen; ein vom Selbstmörder errichtetes Testament verlor seine Gültigkeit. Allerdings wurde nur ein Teil des Vermögens eingezogen; den Kindern des Selbstmörders wurde ein Drittel, bei mehr als vier Kindern sogar die Hälfte des Vermögens überlassen.

Von all diesen Regelungen ausgenommen war ein Suizident, der sich „auß Gebrechen seiner Vernunfft / allzugrosser Melancholey / und Kranckheit umb das Leben bringet“. Er sollte „durch ehrliche Leuth bestattet / und Christlicher Ordnung nach / auff ein geweythes Erdrecht“ begraben werden. Das Begräbnis hatte aber „nicht mit Gepräng / noch an vornehme Oerther“, sondern als stilles Begräbnis in den Morgen- oder Abendstunden zu erfolgen. Die sepultura ecclesiastica mit all ihren Riten blieb auch dem unzurechnungsfähigen Selbstmörder verwehrt. Hinsichtlich möglicher Strafen war der Tod eines unzurechnungsfähigen Suizidenten aber so abzuhandeln, „als wann er eines natürlichen Todts verschyden wäre“.

Die Ferdinandea positivierte einige wesentliche Neuerungen, so u. a. eine Zweifelsregelung. Gab es Zweifel in Bezug auf die Unzurechnungsfähigkeit, „ist das bessere / nemblich dises zu vemuethen / daß er auß Unvernunfft / Unsinnigkeit […] umb das Leben kommen“. Damit war der Suizident „nicht als ein selbst Mörder zu vertilgen“, sondern in einem stillen Begräbnis zu beerdigen; auch durfte sein Vermögen nicht eingezogen werden.

Die Ferdinandea ist auch die erste Ordnung, die einen gescheiterten Selbstmordversuch ausführlich behandelte. Hatte ein Strafgefangener einen Selbstmordversuch begangen, so war er schwerer zu bestrafen. Dies ergab sich aus der Überlegung, dass einem Gefangenen nach einem Selbstmordversuch während seiner Genesung keine zeitweise gelindere Behandlung zuteilwerden sollte. Hatte die versuchte Selbsttötung außerhalb des Gefängnisses stattgefunden, dann lag kein landgerichtsmäßiger Fall vor. Der Suizidwillige war, wenn er „gleich darauff Reu / und Leyd erzeigt“, von seiner Obrigkeit „nach Beschaffenheit der Umstände“ zu bestrafen.

Neu war auch die Anordnung der Hilfeleistungspflicht für Barbiere, Bader und Wundärzte, aber auch für zufällig anwesende Personen. Wer die notwendige Hilfe unterließ, wurde bestraft und musste sein Handwerk niederlegen. Dies war deshalb bemerkenswert, weil Selbstmörder bzw. Suizidwillige als unehrenhaft galten. Wer immer mit der Leiche eines Suizidenten in Berührung kam, wurde unrein und lief Gefahr, selbst zum Geächteten zu werden. Deshalb war ja auch die Bestattung eines zurechnungsfähigen Selbstmörders durch den Scharfrichter angeordnet worden. Damit die allgemein geforderte Hilfeleistung nicht aus Aberglauben heraus unterlassen werde, hielt die Ferdinandea fest, dass eine solche Handlung keinesfalls den Verlust der Ehre zur Folge hätte.

4. Maria Theresias Peinliche Gerichtsordnung 1769

Die 1769 in Kraft getretene Peinliche Gerichtsordnung Maria Theresias, die Constitutio Criminalis Theresiana[12], übernahm die Regelungen der Ferdinandea und der 1707 unter der Regierung Josephs I. erlassenen Halsgerichtsordnung für Böhmen, Mähren und Schlesien, die sich ausgiebig mit der Klärung der Unzurechnungsfähigkeit eines Suizidenten befasste. Art. 39 CCTh hat die Selbstentleibung zum Inhalt, wobei klargestellt wurde, dass sich „dies Laster […] von dem vorsetzlichen Selbstmord [verstehet], nicht aber von einer Entleibung, so aus Unvernunft, Fahrlässigkeit oder Zufall sich zuträgt“. Die Begräbnisvorschriften entsprechen dabei den kirchlichen Geboten: Eselsbegräbnis für den zurechnungsfähigen Selbstmörder („zum erspieglenden Abscheuen anderer“) und stilles Begräbnis für unzurechnungsfähige Suizidenten.

Sanktionen gegen die Leiche gab es – wie in der Ferdinandea – nur im Fall eines „großen Übeltäters“, der sich selbst tötete, um den drastischen Todesstrafen wie z. B. dem Rädern zu entgehen. Der Strafvollzug am Leichnam geschah hier im Sinne der Generalprävention. Eine Vermögensstrafe war aber nur dann zu verhängen, wenn das vom Täter vor dem Selbstmord begangene Verbrechen nach der Halsgerichtsordnung mit der Gütereinziehung bedroht war. Die Theresiana verfügte jedoch, dass „dessen ganzes so beweg- als unbewegliches Vermögen Uns verfallen seye“; den Kindern des Selbstmörders wurde kein Anteil gnadenhalber überlassen.

Eine Verschärfung gegenüber den Vorlagetexten findet sich beim Suizidversuch. Wie in der Ferdinandea war ein Strafgefangener nach einem gescheiterten Selbstmordversuch, wohl zur Abschreckung, schwerer zu bestrafen. Die Theresiana verfügte aber auch eine Bestrafung, „wo sich einer sonst außer der Gefängniß […] boshaft umbringen [wollte]“. Die Strafe richtete sich in letzterem Fall „nach Gestalt der Sachen“, wobei eine nach dem gescheiterten Versuch gezeigte Reue als Milderungsgrund gewertet wurde. Die Obrigkeit musste außerdem „alle sowohl geist- als weltlichen Mittel zu seiner Leibs- und Gemüthsgenesung gebrauchen, und fortan auf ihn fleißig Obacht geben lassen, damit solche Unthat nicht nochmalen versuchet, oder wohl gar vollzogen werden möge“.

Die Theresiana regelte außerdem die Tötung auf Verlangen; die Beihilfe zum Selbstmord wurde aber nicht angesprochen.[13]

5. Joseph II.: Allgemeines Gesetz über Verbrechen und deren Bestrafung

Joseph II. stand, beeinflusst durch seinen Lehrer Cesare Beccaria, dem Suizid aufgeschlossen gegenüber. Beccaria hatte eine Bestrafung eines Selbstmörders als unwürdig abgelehnt; Strafen wie das schimpfliche Begräbnis und die Ehrlosigkeit trafen seiner Meinung zufolge nur die schuldlosen Verwandten. Der Geist der Aufklärung zeigt sich besonders in den Beratungsprotokollen, in denen von einigen Kommissionsmitgliedern, die sich aber nur zum Teil durchsetzen konnten, eine Strafbarkeit des Selbstmords ausgeschlossen wurde: „Der Tod löst alles auf, benimmt allen Stoff zu strafen. Die geheime Begrabung oder die Verwerfung des Körpers nähre gewisse Vorurteile, die auf die Religion schädlichen Einfluß haben. Daher nur der versuchte, aber mißlungene Selbstmord einer Kriminalstrafe und zwar ihres Ermessens einer zeitlichen unterliege.“[14] Die Gegenmeinung sah im Suizid eine zu strafende Pflichtverletzung „gegen sich selbst als gegen den Nebenmenschen“, insbesondere gegenüber dem Staat, dem der Selbstmörder einen Bürger raube. Die Strafe habe deshalb „nicht bloß die Züchtigung des Täters, sondern das Abschrecken der Lebenden zur Absicht“. Aus diesem Grunde, so die Gegenmeinung, sei dem Selbstmörder „die allgemeine Begräbnißart zu versagen“[15]. Interessanterweise argumentierte die Gegenmeinung, die auch von der katholischen Kirche getragen wurde, nicht mit dem besonderen Respekt gegenüber Gott, sondern mit dem Wohl des Staates.[16] Im Gesetz wurde schließlich in § 125 die Selbsterhaltung als Pflicht gegenüber Gott, dem Staat und dem Suizidwilligen selbst dargestellt.

Im Strafgesetz wurde, wie in den Zeiten zuvor, nur der Selbstmord pönalisiert, wobei dieser in einer Legaldefinition (§ 123) erstmals klar als Handlung eines zurechnungsfähigen Menschen – „zu einer Zeit, da an ihm kein Merkmahl einer Sinnenverrückung, oder einer schweren Krankheit, die den Gebrauch der Vernunft hemmete“ –, definiert wurde. Der Leichnam eines Selbstmörders war vom Schinder, der wie der Scharfrichter einen unehrlichen Beruf ausübte, „einzuscharren“. Diese kirchliche Sanktion hatte Kaiser Joseph II. selbst bestätigt: „Kann der Selbstmörder als unbußfertigt gestorbener der allgemeinen Begräbnisstätte nicht teilhaftig werden. Er muss also zum abschreckenden Beispiele für andere in die ungeweihte Erde gelegt werden.“[17] Hatte er jedoch noch vor seinem Tod die Handlung bereut, wurde ihm ein stilles Begräbnis zuteil.

Eine Abkehr vom Gedankengut der Theresiana zeigt sich im Entfall eines Strafvollzugs am Leichnam eines Selbstmörders. Entzog sich jemand durch seine Tat der Todesstrafe, so sollte sein Name und das ihm zur Last gelegte Verbrechen am Galgen öffentlich bekannt gemacht werden – und dies auch nur dann, wenn „das vorausgegangene Verbrechen zur Zeit des Selbstmordes als schon gesetzmässig erwiesen angesehen werden kann“[18]. Diese Regelung galt aber nicht speziell für den Selbstmord, sondern wurde in allen Fällen einer Strafvereitelung (z. B. durch Flucht) geübt.

Auch in der Bestimmung zum gescheiterten Selbstmordversuch erkennt man reformatorische Züge. Der verhinderte Selbstmörder war im Gefängnis anzuhalten, „wo er, indem ihm jede Handanlegung an sich selbst unmöglich gemacht wird, auf unbestimmte Zeit so lange verbleibet, bis er durch Unterricht unterwiesen, […] eine vollkommene Reue zeigt, und Besserung erwarten läßt“. Dabei war auf eine hinreichende Bewachung zu achten und die zur Verhinderung von Selbstmorden „nöthige Vorsicht zu treffen“[19]. Die Verwahrung im Gefängnis war jedoch keine (Arrest)Strafe, sondern, modern gesprochen, eine Unterbringung. Das Gefängnis war mangels Alternative als Unterbringungsort gewählt worden; eine Einweisung ins Irrenhaus war, wie dies in den Vorbereitungsarbeiten gefordert worden war, ausgeschlossen worden: „Das Narrenhaus gehört in ein Kriminalgesetz nicht!“, so die damalige Meinung.[20]

Die Josephina kannte keine Regelung in Bezug auf eine Suizidbeihilfe. Überliefert ist in der Literatur nur ein einziger einschlägiger Fall, der aber keine generellen Aussagen zulässt.[21] Vermutlich hatte noch zur Zeit Josephs II. die Furcht vor einer Ehrlosigkeit eine Beihilfe zum Selbstmord weitgehend verhindert. Wie stark der Aberglaube damals im Volk verankert war, belegt ein Hofdekret vom 16. März 1781, wonach „der Pfarrer bei Gelegenheit eines auf dem Lande vorfallenden Selbstmordes seine Gemeinde sogar von dem Irrwahne zu befreien suchen [sollte], als wenn die Gegend, in welcher ein solcher Körper begraben liegt, gemeiniglich mit Schauer und Mißwache hergenommen werde“[22].

6. Franz II.: Strafgesetz über Verbrechen und schwere Polizeiübertretungen 1803

Im Strafgesetz 1803 wurde der Selbstmord nicht mehr als Verbrechen eingestuft, da keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gegeben war. Der Selbstmord eines zurechnungsfähigen Menschen wurde nunmehr als „Schwere Polizeiübertretung gegen die Sicherheit des Lebens“ qualifiziert und war deshalb nicht länger von den Gerichten, sondern von der politischen Obrigkeit abzuhandeln. Dass sich der Gesetzgeber überhaupt zur Regelung dieser Materie verpflichtet sah, wurde mit der „öffentlichen Sorgfalt“ begründet.[23] Der Grund für dieses ‚Umdenken‘ war aber nicht nur eine geänderte gesellschaftliche Haltung gegenüber dem Suizid, sondern vor allem die Erkenntnis, dass Strafandrohungen nicht effektiv waren. Die Schande, ein Selbstmörder zu sein, hielt in der Regel keinen Suizidwilligen von seiner Tat ab; die Maßnahmen trafen die Hinterbliebenen.

Beim vollzogenen Selbstmord waren weiterhin die Vorschriften in Bezug auf ein unehrenhaftes Begräbnis zu beachten; die kirchlichen Begräbnisvorschriften fanden nach wie vor Niederschlag im staatlichen Gesetz. Eine ansatzweise Abschwächung gegenüber früheren Regelungen findet sich in der Anweisung, dass der Leichnam nicht mehr durch den Scharfrichter oder Schinder, sondern durch gerichtliche Bedienstete außerhalb des Friedhofs zu bestatten war.

Falls die Beurteilung, ob der Suizident in einer permanenten oder auch nur vorübergehenden Bewusstseinstrübung gehandelt hatte, zu keinem klaren Ergebnis führte, sollte im Zweifel zugunsten des Toten entschieden werden. Es schien tragbarer, einen Schuldigen auf dem Friedhof in aller Stille zu beerdigen, als einen Unschuldigen zum Selbstmörder zu erklären und zu einem Eselsbegräbnis zu verdammen. Dieser Gedanke setzte sich in den Anweisungen fort, den Leichnam eines Selbstmörders, dessen Zurechnungsfähigkeit erst nach seiner Beerdigung auf dem Friedhof bestätigt wurde, nicht mehr in ungeweihte Erde zu übertragen, „weil dies den geselligen und religiösen Begriffen widersprechen, und statt zur Abschreckung vielmehr zum Scandal dienen würde“[24].

War es beim Versuch geblieben, so sah das StG bei einem freiwilligen Rücktritt des Suizidenten eine „ernste Ermahnung“ durch die Obrigkeit vor, in welcher dem Suizidwilligen „die Abscheulichkeit seines so viele Pflichten verletzenden Unternehmens“ vor Augen zu führen war. War die Ausführung der Selbstmordhandlung „nur zufällig oder wider Willen des Thäters“ unterblieben, so war der Suizidwillige in „sichere Verwahrung zu bringen, und so lange unter strenger Aufsicht zu behalten, bis er durch sittliche, und physische Heilmittel zur Vernunft, und dem Erkenntnisse seiner, dem Schöpfer, dem Staate, und sich selbst schuldigen Pflicht zurückgeführet, über das Vergangene Reue zeiget, und für die Zukunft dauerhafte Besserung erwarten läßt“[25]. Da es sich um eine Besserungs- bzw. Vorsichtsmaßnahme handelte, konnte zum einen der Ort der Verwahrung auch die Wohnung des Lebensmüden sein, zum anderen war die Dauer dieser Maßnahme nicht im Gesetz festgesetzt, sondern ergab sich aus den Umständen des Einzelfalls.

7. Milderungspatent 1850

Das Kaiserliche Patent vom 17. Jänner 1850 (sog. Milderungspatent) hatte die Tatbestände der Religionsstörung reduziert und auch §§ 90 – 92 des 2. Teils des StG 1803 außer Kraft gesetzt. Damit wurden alle Polizeimaßnahmen und die Bestattungsregeln in Bezug auf Selbstmörder aus dem Strafrecht entfernt, alle Suizidenten waren in einem stillen Begräbnis auf dem Friedhof beizusetzen. Den Hintergrund erhellt dabei der Vortrag des damaligen Justizministers Schmerling, der als Anhang zum Patent RGBl Nr. 24/1850 abgedruckt wurde. Schmerling sah in jedem Selbstmord eine Störung des inneren Seelenlebens oder eine körperliche Krankheit, welche die Zurechnungsfähigkeit und folglich eine Strafbarkeit ausschloss. Mit dieser Einstellung waren auch spezielle Beerdigungsanordnungen obsolet. Den Repräsentanten der geistlichen Gewalt wurde allerdings kein moralischer Zwang auferlegt, „sondern es ihrer Beurteilung anheimgestellt, ob sie der Leiche eines Selbstmörders auch noch das kirchliche Begräbnis oder die Einsegnung gewähren oder versagen wollen“[26].

Die katholische Kirche hielt an ihrem Dogma fest und protestierte gegen diese Aufhebung des Unterschieds von Selbstmord und Selbsttötung in unzurechnungsfähigem Zustand. Die Illustrierte Zeitung berichtete in ihrer Ausgabe vom 16. März 1850: „Die hohe Geistlichkeit in Wien hat bei der Regierung Schritte gethan, um die Zurücknahme der gesetzlichen Bestimmung, wonach Selbstmörder zwar still, aber dennoch auf den Friedhöfen beerdigt werden sollen, zu bewirken“. Der Protest blieb ungehört und das Milderungspatent in Kraft. Im Alltag wurde die Bestattung von Selbstmördern, denen die Kirche wegen der schweren Sünde weiterhin das Begräbnis in geweihter Erde versagte, zu einer „unerschöpflichen Quelle von Streitigkeiten“[27].

8. Strafgesetz 1852 und Konkordat 1855

1852 trat ein neues Strafgesetz in Kraft, in das der Selbstmord(versuch) nicht mehr aufgenommen wurde. Das 1855 geschlossene Konkordat[28] schuf eine völlig neue Rechtslage. Es gestand u. a. den Erzbischöfen und Bischöfen zu, Leichenbegängnisse ganz nach den Vorschriften der Kirche zu ordnen.[29] Damit hob das Konkordat die anderslautende Bestimmung des Milderungspatents auf.

Ein Erlass des Ministeriums des Innern vom 7. Oktober 1857, der vom Ministerium für Cultus wiederholt und von diesem an die kirchlichen Stellen weitergeleitet wurde,[30] bestätigte dies und stellte neue Normen auf. Zur Erhebung der genauen Umstände und zur Klärung der Zurechnungsfähigkeit des Suizidenten war eine Kommission einzurichten.[31] Dieser gehörten die an der durchzuführenden Obduktion[32] beteiligten Personen an; außerdem sollte der Pfarrer jenes Ortes, in dem der Suizid stattgefunden hatte, eingebunden werden. Teilte der Pfarrer die Meinung der Kommission in Bezug auf eine Unzurechnungsfähigkeit des Selbstmörders, konnte die stille Beerdigung erfolgen. Schloss sich der Pfarrer nicht der Meinung der Kommission an, war die Entscheidung der Kreisbehörde bzw. Landesstelle, die sich mit dem Ordinariat ins Einvernehmen zu setzen hatte, einzuholen. Da Verstorbene aber binnen 48 Stunden zu beerdigen waren, wurde, falls diese Klärung länger dauerte, eine vorläufige Beerdigung außerhalb des Friedhofs vorgenommen. Erst nach Bestätigung der Unzurechnungsfähigkeit des Verstorbenen durfte die definitive Beerdigung auf dem Friedhof stattfinden. Bedenkt man, dass noch zur Zeit Kaisers Franz I. in solchen ungeklärten bzw. zweifelhaften Fällen eine Beerdigung auf dem Friedhof zu veranlassen war, zeigt sich hier eine deutliche Verschärfung. Bisweilen wurde dieser Regelung auch eine gewisse Widersprüchlichkeit vorgeworfen, weil bei solchen provisorischen Beerdigungen die Behörden dafür zu sorgen hatten, dass „Orte gewählt werden, welche ebenso gut den kirchlichen Vorschriften, wie dem Gebote christlicher Liebe Rechnung tragen“[33]. Diese christliche Liebe wurde aber bei einer Bestattung außerhalb des Friedhofs vermisst.

Die Kritik an diesen Kommissionen und den Obduktionen zur Feststellung einer Unzurechnungsfähigkeit des Verstorbenen blieb nicht aus. „Es [sei] bekannt“, so die Wiener Medizinische Wochenschrift, „dass derartige [zum Selbstmord führende] Gemüthszustände aus allen anderen Erscheinungen im Leben eher und sicherer, als aus dem Leichenbefunde können erschlossen werden“[34]. Die Ärzte sahen sich deshalb zu einem Ausspruch genötigt, wozu sie „sich bei der Unmöglichkeit, denselben wissenschaftlich zu begründen, nicht für berechtigt“ hielten.[35] Der Sozial-hygeniker und spätere Polizeichefarzt in Wien, Andreas Witlacil, brachte es auf den Punkt: „Die Ausmittlung der Zurechnungsfähigkeit eines Selbstmörders durch die Obduktion ist ein wissenschaftlicher Nonsens; denn die Anatomie ist unfähig zu solcher Leistung und jeder Selbstmord ist ein unfreier Akt“[36].

Die Kritik blieb ungehört. Im Gegenteil: In einer neuen Verordnung wurde festgelegt, dass ein Geistlicher Mitglied der gerichtlichen Kommissionen zu sein hatte, der, „falls sich bei der Abstimmung über ‚Leichenbegängniß oder nicht?‘ eine gleiche Anzahl an Stimmen ergeben sollte, zwey Stimmen besitzt.“ Begründet wurde dies damit, dass „die Aerzte bisher beinahe immer für Unzurechnungsfähigkeit des Selbstmörders gestimmt hatten“[37]. Diese Regelung führte zu heftigen Protesten innerhalb der Ärzteschaft, da man darin ein Misstrauensvotum gegen die Ärzte sah.[38] Neue Konflikte waren vorprogrammiert.[39]

1870 wurde das Konkordat nach der Dogmatisierung des Primats und der Unfehlbarkeit des Papstes von Kaiser Franz Joseph für unwirksam erklärt; 1874 wurde es formell aufgehoben.[40] Gleichzeitig wurde das Milderungspatent wieder in Kraft gesetzt, womit die Bestattung von Suizidenten wieder in Stille auf dem Friedhof stattzufinden hatte.[41]

9. Strafrechtsänderungsgesetz 1934

Nach der Straflosstellung des Selbstmords 1850 verlagerte sich die wissenschaftliche Diskussion, der Fokus lag nun auf der Suizidbeihilfe. Im StG 1852 war dieser Tatbestand keiner Regelung zugeführt worden, da der Gesetzgeber die Situation vermutlich falsch eingeschätzt und „keinen Bedarf“ für besondere Bestimmungen gesehen hatte.[42] In der Folge kristallisierten sich in der Lehre mehrere Meinungen heraus: Manche Wissenschaftler gingen, aufbauend auf dem Grundsatz „Nullum crimen sine lege“, von einer prinzipiellen Straflosigkeit aus, manche lehnten eine Beitragstäterschaft mangels strafbaren Selbstmords ab. Andere Autoren und die Rechtsprechung subsumierten die Beihilfe zur Selbsttötung unter § 335 StG, der Handlungen oder Unterlassungen pönalisierte, die eine Gefahr für die körperliche Sicherheit, die Gesundheit oder das Leben eines anderen hervorbrachten. Einig war sich die Lehre nur in der Forderung nach einer gesetzlichen Klärung. Die Schaffung einer Strafbestimmung gegen die Anstiftung und Beihilfe zum Selbstmord ließ aber noch, trotz mehrfacher Reformpläne, jahrzehntelang auf sich warten.[43]

Erst 1934 wurden unter der Regierung Dollfuß die Tatbestände „Tötung auf Verlangen“ (§ 139a StG) und „Mitwirkung am Selbstmord“ (§ 139b StG) in das Strafgesetz aufgenommen.[44] § 139a normierte einen Strafrahmen von bis zu zehn Jahren schweren Kerkers. Die Verleitung und die Beihilfe zum Selbstmord wurden in § 139b als ein Delikt sui generis ausgestaltet. Als Strafe war schwerer Kerker von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorgesehen; bei erschwerenden Umständen war eine Verschärfung bis zu zehn Jahren möglich. Auslöser für diese Novellierung war die Wiedereinführung der 1919 abgeschafften Todesstrafe im ordentlichen Verfahren. Ohne diese beiden neuen Straftatbestände wäre mit Inkrafttreten der Strafrechtsreform bei einer Tötung auf Verlangen oder einer Hilfeleistung beim Selbstmord die Todesstrafe zu verhängen gewesen, was aber vom allgemeinen Rechtsbewusstsein abgelehnt wurde.[45] Die Forderung, die Mitwirkung am Selbstmord in gewissen Fällen, z. B. bei einer unheilbaren Krankheit des Suizidenten, straffrei zu stellen, wurde 1934 aber verworfen.[46]

10. Strafgesetzbuch 1974 und Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs 2020

§§ 139a und b StG 1852 wurden fast wortgleich als § 77 (Tötung auf Verlangen) und § 78 (Mitwirkung am Selbstmord) in das am 1. Jänner 1975 in Kraft getretene StGB übernommen. Von Beginn der Reformarbeit im Jahr 1954 an standen diese beiden Bestimmungen außer Streit; eine „Tötung aus Mitleid“, wie sie der Kommissionsentwurf 1960 vorgesehen hatte, wurde wegen der starken Bedenken insbesondere der Ärzteschaft wieder verworfen.[47] Anders als im StG wurde aber wegen der im Einzelfall bisweilen schwierigen Abgrenzung zwischen Tötung auf Verlangen und Beihilfe am Selbstmord die Strafdrohung vereinheitlicht und eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren festgesetzt.

2019 fochten vier Antragsteller in einem Individualantrag beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) das Verbot der Tötung auf Verlangen als auch der beiden Varianten der Mitwirkung am Selbstmord an. Den Antrag auf Aufhebung des Verbots der Tötung auf Verlangen wies der VfGH am 11. Dezember 2020 zurück, da die Aufhebung dieser lex specialis zu § 75 StGB (Mord) eine Verschärfung der Rechtslage bedeutet hätte; jede Tötung auf Verlangen wäre dann als Mord zu verfolgen gewesen. Die Strafbarkeit der Hilfeleistung zum Suizid (§ 78 zweiter Fall) hat der VfGH jedoch mit Fristsetzung bis zum 31. Dezember 2021 als verfassungswidrig aufgehoben.[48] Er begründete seine Entscheidung mit dem Recht auf freie Selbstbestimmung, welches das Recht auf die Gestaltung des Lebens ebenso wie das Recht auf ein menschenwürdiges Sterben und dabei das Recht des Suizidwilligen, die Hilfe eines dazu bereiten Dritten in Anspruch zu nehmen, umfasst.

11. Sterbeverfügungsgesetz BGBl I 242/2021

Gleichzeitig forderte der VfGH in seinem Erkenntnis den Gesetzgeber auf, in Bezug auf die Beihilfe zum Selbstmord Sicherungsinstrumente zur Verhinderung von Missbrauch vorzusehen, damit ein sterbewilliger Mensch seine Entscheidung zur Selbsttötung nicht unter fremden Einfluss fasst. 2021 war damit ein Jahr intensiver Diskussionen. Im April 2021 veranstaltete das BM für Justiz ein Dialogforum, der Bericht wurde im Juni 2021 veröffentlicht. Am 23. Oktober 2021 wurde schließlich ein Ministerialentwurf zur Begutachtung ausgeschickt. Die Begutachtungsfrist wurde – um ein Gesetz noch im Dezember verabschieden zu können – mit nur drei Wochen festgesetzt, was angesichts des kontroversen Themas zu massiver Kritik führte. Die kontroversen Standpunkte wurden im Begutachtungsverfahren einmal mehr sichtbar: Manchen Kritikern ging der Entwurf zu weit, anderen wiederum nicht weit genug. Am 18. November wurde die Regierungsvorlage vorgelegt. Der Nationalrat beschloss am 16. Dezember das Sterbeverfügungsgesetz und die Neufassung von § 78 StGB, die am 22. Dezember 2021 auch den Bundesrat passierten. Damit war ein Inkrafttreten mit dem 1. Jänner 2022 möglich.

Der Rahmen für Sterbeverfügungen ist sehr eng gefasst.[49] Nur österreichische Staatsangehörige oder Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben sowie volljährig und entscheidungsfähig sind, können eine Sterbeverfügung errichten. Weitere Voraussetzung ist, dass die betreffende Person an einer unheilbaren, zum Tod führenden Krankheit oder an einer schweren, dauerhaften Krankheit mit anhaltenden Symptomen leidet, deren Folgen die Person in ihrer gesamten Lebensführung dauerhaft beeinträchtigen, wobei die Krankheit einen für den Betroffenen nicht anders abwendbaren Leidensdruck mit sich bringt. Vor der Errichtung einer Sterbeverfügung hat eine Aufklärung durch zwei Ärzte, von denen zumindest einer eine palliativmedizinische Qualifikation aufweisen muss, stattzufinden. Die Sterbeverfügung wird dann – nach einer im Gesetz vorgeschriebenen Zeit – bei einem Notar bzw. rechtskundigen Mitarbeiter einer Patientenvertretung errichtet. Diese Sterbeverfügung berechtigt zum Bezug eines todbringenden Präparats aus einer Apotheke, mit dessen Hilfe der Suizid verübt werden kann.

12. Ausblick

Das Sterbeverfügungsgesetz enthält eine Gewissensklausel, wonach niemand gezwungen werden darf, an der Errichtung einer Sterbeverfügung mitzuwirken.[50] In der Praxis zeigt sich, dass deshalb eine zulässige Beihilfe zum Suizid kaum geübt wird, weil die meisten Mediziner nicht an solchen Aufklärungsgesprächen teilnehmen wollen. Damit bleibt offen, ob sich ein Markt etablieren wird, wo „die Nachfrage den Preis bestimmen und damit der assistierte Suizid in gewisser Weise eine soziale Dimension bekommen [wird], weil sie sich nicht jeder leisten kann“[51]. Auch die Gründung von Sterbehilfevereinen wird bereits diskutiert.

 

 

Anschrift des Autors:

Univ.-Prof. Dr. Michael Memmer
Universität Wien
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Schenkenstraße 8-10, A-1010 Wien
michael.memmer(at)univie.ac.at

  1. Siehe hierzu Memmer M., Selbstmord, Beihilfe zum Selbstmord und Tötung auf Verlangen – von der Constitutio Criminalis Carolina zum StGB 1974, JSt (2021); 8: 469-479, hier S. 469.
  2. Siehe hierzu Beckert F., Strafrechtliche Probleme um Suizidbeteiligung und Sterbehilfe, Shaker Verlag, Aachen (1996), S. 63; Schima St., Die rechtliche Entwicklung des Bestattungswesens im Spannungsfeld zwischen Kirche und Staat, in: Hameter W. u. a. (Hrsg.), Freund Hein? Tod und Ritual, StudienVerlag, Innsbruck (2007), S. 135-156 (S. 138 m. w. Lit.); Schaffer-Wöhrer P., Das Recht am eigenen Leben, Tectum Verlag, Marburg (2010), S. 44. Zu den kirchenrechtlichen Vorschriften: Geiger K., Der Selbstmord im Kirchenrecht, Archiv für katholisches Kirchenrecht (1889); 61: 225-232.
  3. Lind V., Selbstmord in der Frühen Neuzeit, Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen (1999), S. 28.
  4. Ebd., S. 26 f.
  5. NöLGO 1514 §§ 19, 20.
  6. Ebd.; ebenso die NöLGO 1540.
  7. TirLO 1526 II.1.32; TirLO 1532 VIII.43.
  8. Lind V., siehe Ref. 3, S. 36; Leidinger H., Die BeDeutung der SelbstAuslöschung, StudienVerlag, Innsbruck (2012), S. 61 f.
  9. Beckert F., siehe Ref. 2, S. 92; Memmer M., siehe Ref. 1, S. 469.
  10. Hoegel H., Die Behandlung des Selbstmordes im österreichischen Strafrecht, GZ (1901); 52: 4-6, 9-14. Lind V., siehe Ref. 3, S. 35, spricht von einer „willkommenen Einnahmequelle“ der Landesherren.
  11. Die folgenden Zitate stammen aus Art. 69 Ferdinandea. Hierzu ausführlich Memmer M., siehe Ref. 1, S. 470 f.
  12. Die folgenden wörtlichen Zitate stammen aus Art. 39 CCTh; hierzu Memmer M., siehe Ref. 1, S. 471 f.
  13. Ebd., S. 472.
  14. Kommissionsbericht, zit. nach Hoegel H., Geschichte des Österreichischen Strafrechts, Bd. II, Verlag Manz, Wien (1905), S. 150.
  15. Ebd.
  16. Schima St., siehe Ref. 2, S. 140.
  17. Zit. nach Hoegel H., siehe Ref. 14, S. 151.
  18. § 124 JosStG sowie HfD 9.1.1789 = Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph II für die k.k. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze, Joh. Georg Mösle, Wien (1790); 18: 508.
  19. § 125 JosStG sowie Kreisschreiben Gallizien 8.1.1788 = Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph II für die k.k. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze, Joh. Georg Mösle, Wien (1789); 15: 786.
  20. Kommissionsbericht, zit. nach Hoegel H., siehe Ref. 14, S. 183.
  21. Zeiller F., Merkwürdige Untersuchung eines Selbstmordes und der Theilnahme an demselben, Jährlicher Beytrag zur Gesetzkunde und Rechtswissenschaft in den Oesterreichischen Erbstaaten (1806); 1: 186-200; hierzu Memmer M., siehe Ref. 1, S. 474.
  22. Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph II für die k.k. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze, Joh. Georg Mösle, Wien (1785); 1: 353 f.; ebd. auch die Verordnungen 25.1.1781 und 13.10.1781.
  23. StG 2. Teil § 90.
  24. HfKD 16.4.1830, Z. 7.879 = Blumentritt, Das österreichische Strafgesetz über schwere Polizei-Uebertretungen, Bd. I², Braumüller, Wien (1846), S. 130 Fn 58.
  25. StG 2. Teil § 91.
  26. Schima St., siehe Ref. 2, S. 143.
  27. Leidinger H., siehe Ref. 8, S. 64; siehe auch die ebd. S. 134 ff. zitierten Streitfälle.
  28. RGBl 195/1855.
  29. Ebd., Art. IV lit. d.
  30. Zum Erlass s. z. B. Die Presse 10.12.1857, S. 2; Morgen-Post 11.12.1857, S. 2; Consist.Erlass 26.11.1857, Z. 4338, Salzburger Kirchenblatt 17.12.1857, Nr. 51.
  31. Vgl. Bernt J., Systematisches Handbuch der Staats-Arzneykunde, 2. Theil, Verlag Geistinger, Wien (1817), S. 343: „Daß ein Entleibter durch Geisteskrankheiten oder körperliche Leiden zum Selbstmorde verleitet worden sey, läßt sich mit Grunde voraussetzen, wenn in der Leiche solche krankhaften Veränderungen entdeckt werden, die entweder unmittelbar oder mittelbar die Verrichtungen des Geistes stören“.
  32. Z. 4 der Verordnung des Ministeriums des Innern und der Justiz, RGBl 73/1857.
  33. Neues Fremden-Blatt 2.6.1869, S. 2.
  34. NN, Notiz, WMW (1872); 22: 847.
  35. NN, Notiz, WMW (1872); 22: 547.
  36. Witlacil A., Der Selbstmord vom Standpunkte der Psychologie, der pathologischen Anatomie und der Gesetzgebung betrachtet, WMW (1869); 19: 756-759, 774-775 (S. 775).
  37. Neues Fremden-Blatt 24.11.1859, S. 2; AWmZ 18.9.1860, S. 5; Die Neue Zeit 19.9.1860, S. 2.
  38. Vgl. AWmZ 29.11.1869, S. 6.
  39. Vgl. den Streitfall in Krems, wo der Pfarrer mit seinen beiden Stimmen das Votum des Pathologen außer Kraft setzte (in AWmZ 18.9.1860, S. 5 f).
  40. Art. I RGBl 50/1874.
  41. Siehe z. B. Neues Wiener Blatt 20.9.1873, S. 5; Gemeinde-Zeitung 20.9.1873, S. 4; Wiener Diözesanblatt 1873/Heft 19, S. 6.
  42. Vgl. Entwurf eines Strafgesetzes über Verbrechen und Vergehen 1867, Erl. 128; hierzu Memmer M., siehe Ref. 1, S. 474.
  43. Vgl. Memmer M., siehe Ref. 1, S. 476 ff. (m. N.).
  44. Art. II Z. 5 Strafrechtsänderungsgesetz BGBl 77/1934.
  45. Vgl. Memmer M., siehe Ref. 1, S. 477 f.
  46. Weiss G. A., Tötung auf Verlangen und Mitwirkung am Selbstmord im neuen österreichischen Recht, SZStrR (1935); 49: 247-251, hier S. 250.
  47. Memmer M., siehe Ref. 1, S. 479.
  48. G 139/2019.
  49. Zum StVfG s. Birklbauer A., Sterbeverfügung und assistierter Suizid, in Aigner G. u. a. (Hrsg.), Handbuch Medizinrecht für die Praxis (2022, dzt. in Druck).
  50. § 2 Abs. 1 StVfG; das Benachteiligungsverbot wird in Abs. 2 normiert.
  51. Birklbauer A. in Tempfer P., Sterbehilfe ohne Helfer, Wiener Zeitung Online 23.2.2022.