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Assistierter Suizid (in) der österreichischen Rechtsordnung (02/2022)

Zusammenfassung
Das Suizidbeihilfeerkenntnis des VfGH hat den österreichischen Gesetzgeber unter Zugzwang gesetzt: Das Ausbleiben einer Neuregelung hätte zur unumschränkten Legalisierung der Beihilfe zum Selbstmord geführt. Der Versuch des Gesetzgebers, die Legalisierung nur auf solche Fälle einzuschränken, in denen der Suizident an einer schweren und unheilbaren Krankheit leidet, ist ehrenwert, wird aber voraussichtlich keinen Bestand haben.
Schlüsselwörter: Suizidbeihilfe, Gewissensfreiheit, Selbstbestimmung
Abstract
The Austrian Constitutional Court’s decision to invalidate the ban on assisted suicide has put legislators under pressure. Failure to enact new regulations could mean that assisted suicide would be legal without any restriction. Legislative attempts to restrict legalization to only those cases in which the person who intends to commit suicide is suffering from a grave and incurable illness is honourable, but it is unlikely to survive further challenges that interested parties might bring to an activist court.
Keywords: assisted suicide, freedom of conscience, self-determination
Wie sieht der Selbstmord eines ehrenwerten, im Einklang mit den unserer Rechtsordnung zugrundeliegenden Wertvorstellungen handelnden Mitbürgers aus?
Nach der nunmehr in Gesetzesform[1] gegossenen Ansicht unserer maßgeblichen Politiker ungefähr folgendermaßen: Der Suizident hat Bilanz über die ihm verbleibende Restlebenszeit gezogen und ist dabei nach reiflicher und rationaler Überlegung, frei von jedem Druck und Zwang, zu dem Ergebnis gekommen, dass während dieser abzusehenden Restlebensdauer mehr Leid und Schmerz als Lust und Freude zu erwarten sind, weshalb es für ihn jetzt das Günstigste wäre, rasch und schmerzlos aus dem Leben zu scheiden. Die Entscheidung soll aber nicht nur rational nachvollziehbar, sondern auch irgendwie respektabel sein, weshalb eine Beziehungskrise oder der Versuch, aus einer drückenden Verantwortung (etwa für ein Verbrechen oder ein unternehmerisches Scheitern) zu fliehen, als Motiv ausscheiden. Daher kommt als einzig möglicher Grund nur eine unheilbare, zum Tod führende Krankheit in Betracht, die ‚unerträgliches Leiden‘ hervorruft. Selbstverständlich ordnet der Modellsuizident, bevor er zur Tat schreitet, seinen Nachlass (am besten im Einvernehmen mit seinen präsumtiven Erben), kündigt den Mietvertrag, Strom, Wasser, Gas, und seine Zeitungsabonnements, löscht, soweit möglich, seine Email-Accounts. Dann lässt er sich von zwei Ärzten je ein Attest über seine Krankheit ausstellen. Mit diesen beiden Attesten geht er zu einem Notar und setzt mit diesem ein Dokument, eine sogenannte ‚Sterbeverfügung‘ auf, durch das zweifelsfrei dokumentiert wird, dass der Suizid aus reiflicher Überlegung geschieht und dass tatsächlich eine zum Suizid berechtigende schwere Krankheit vorliegt. Sodann geht er zur Apotheke, legt dort die Sterbeverfügung vor und erhält daraufhin aus der Hand eines hilfsbereiten Pharmazeuten ein verlässlich und schmerzlos wirkendes Gift, euphemistisch als ‚Präparat‘ bezeichnet, durch dessen Einnahme er seinem Leben ein Ende setzen kann. Je nach Vorliebe kann er dies alleine zuhause, oder im Kreise seiner Lieben, oder auch in aller Öffentlichkeit tun – wichtig ist allerdings, dass er die finale Tötungshandlung selbst setzt, sonst wäre es ja kein Suizid.
Wer dieses Szenario eines vom österreichischen Gesetzgeber ausdrücklich gebilligten Suizids für absurd hält, dem ist in dieser Einschätzung rechtzugeben: Ist es wirklich, so muss man sich fragen, Aufgabe des Staates, den Selbstmord seiner Bürger nicht nur mit dem Gütesiegel einer staatlichen Approbation zu versehen, sondern darüber hinaus auch noch die Mittel dafür bereitzustellen und die einzelnen Schritte seiner ‚ordnungsgemäßen‘ Ausführung minuziös zu planen? Was hat dies für Folgewirkungen für unsere Rechtsordnung? Und können die im neuen Sterbeverfügungsgesetz enthaltenen Vorkehrungen, so kompliziert sie auf den ersten Blick scheinen mögen, wirklich sicherstellen, dass der Suizident im Zeitpunkt der finalen Tötungshandlung tatsächlich frei entscheidet – oder wird nicht einmal dieses Ziel erreicht?
Man kann aus diesem durch den Gesetzgeber privilegierten Modellszenario aber auch ersehen, worum es in der Suizidbeihilfedebatte eigentlich geht, immer schon gegangen ist: gar nicht um das ‚Recht‘, das eigene Leben selbstbestimmt zu beenden, sondern um den Zugang zu Mitteln, dies möglichst risikolos und schmerzfrei zu tun. Der Selbstmord war schon vor dem ominösen Suizidbeihilfe-Erkenntnis des VfGH[2] nicht verboten; für den Normalbürger war es nur schwierig, sich ein verlässlich und zugleich schmerzlos wirkendes Gift zu verschaffen, weil das Verbot der Suizidbeihilfe (§ 78 StGB) und das Standesrecht Apotheker und Ärzte daran hinderten, solche Substanzen an Interessenten weiterzugeben. Der Giftselbstmord konnte daher nur mit weniger verlässlichen Substanzen versucht werden; als Alternative standen nur risikoreiche und schreckeneinflößende Methoden wie der Sprung vor den Zug oder der Pistolenschuss zur Verfügung, was für viele Menschen mit Selbstmordgedanken eine (oft lebensrettende) Hemmschwelle dargestellt haben mag. Wir sollten uns also redlicherweise, wenn wir die neue Rechtslage erörtern, von der Vorstellung eines hilf- und reglos im Bett liegenden Patienten, der für seinen Suizid notwendigerweise ‚auf die Hilfe anderer angewiesen ist‘, verabschieden: es geht in den meisten Fallkonstellationen weniger darum, die Selbsttötung überhaupt zu ermöglichen, als um Bequemlichkeit, Schmerzfreiheit und Verlässlichkeit, und mithin um das Beseitigen einer Hemmschwelle. Die ‚Hilfe‘, die benötigt wird, ist vor allem die Verschaffung des Giftes; den Gang zum Arzt, zum Notar und zum Apotheker werden die meisten, die diesen Weg gehen wollen, selbständig auf den eigenen zwei Beinen zurücklegen können.
Das neue ‚Sterbeverfügungsgesetz‘ könnte demnach wohl viel zutreffender als ‚Giftselbstmord-Ermöglichungsgesetz‘ bezeichnet werden, und die ‚Sterbeverfügung‘ als notariell beglaubigte ‚Erklärung der Selbstmordabsicht‘. Das sind keine semantischen Haarspaltereien, sondern es ist im Gegenteil in unseren öffentlichen Debatten die Tendenz zu beobachten, die Wirklichkeit mithilfe beschönigender Terminologien in einem solchen Ausmaß zu verdrehen, dass man sich am Ende vom Zerrbild, das man sich zurechtgebastelt hat, selbst täuschen lässt: Man verliebt sich in dieses wie einst Pygmalion in seine Statue. Besonders weit fortgeschritten in dieser Form der Dichtkunst ist, worauf wir in dieser Publikation schon hingewiesen haben,[3] natürlich unser Verfassungsgerichtshof, der in seinem Suizidbeihilfeerkenntnis aus dem Selbstbestimmungsrecht des Menschen (für dessen genaue Verortung im österreichischen Verfassungsrecht allerdings kein Quellennachweis angeboten wird) ein ‚Recht auf Suizid unter Inanspruchnahme fremder Hilfe‘ herleitet, und dabei geflissentlich übersieht, dass dieses vermeintlich aus der Selbstbestimmung abzuleitende Recht denknotwendig auf eine Fremdbestimmung desjenigen hinausläuft, von dem die Hilfeleistung (konkret: die Beschaffung des Giftes) eingefordert wird.
Der Versuch des Gesetzgebers, die Suizidbeihilfe im Einklang mit dem VfGH-Erkenntnis neu zu regeln, war damit von vornherein zum Scheitern verurteilt: die gestellte Aufgabe konnte nicht gelöst werden, weil die Aufgabenstellung selbst an inneren Widersprüchen litt. Die Verheißung, dass fortan jedem Selbstmordwilligen ein sicherer und verlässlicher Weg zu einem leidensfreien und selbstbestimmten Lebensende offenstehen werde, könnte nur verwirklicht werden, indem man Ärzte, Notare und Apotheker zur Mitwirkung verpflichtete, denn des Einen Recht ist des Anderen Pflicht. Dies würde aber bedeuten, dass die Selbstbestimmung des Suizidwilligen aus irgendeinem Grund höher zu gewichten wäre als jene des Arztes, des Notars, oder des Apothekers. Spätestens damit wäre aber dann der absurde Selbstwiderspruch im Ansinnen des Höchstgerichts offen zutage getreten: Man kann nicht drei oder vier ehrenwerte Freiberufler zu einer Handlung zwingen, die sie nicht vollbringen wollen, und zugleich behaupten, dies geschehe einzig und alleine im Namen der Selbstbestimmung.
Trotz aller offenkundigen Defizite des neuen Gesetzes ist es dem Gesetzgeber letztlich hoch anzurechnen, dass er sich nicht auf diesen Irrweg begeben hat, der durch die Argumentation des VfGH fast schon vorgezeichnet schien. Es gibt somit nach wie vor kein durchsetzbares Recht auf Suizidbeihilfe; das Gesetz schafft nur – was schlimm genug ist – die Möglichkeit, straflos Suizidbeihilfe zu leisten. Dazu ist aber niemand verpflichtet, denn für alle dafür in Betracht kommenden Personen und Berufsstände sind umfangreiche Gewissensschutzklauseln vorgesehen, mit denen klargestellt ist, dass niemand zur direkten oder indirekten Mitwirkung an einem Suizid gezwungen werden kann: Die Ärzte dürfen also die Mitwirkung an den vom Gesetz vorgeschriebenen Aufklärungsgesprächen verweigern, die Notare die Beurkundung einer ‚Sterbeverfügung‘, und die Apotheker die Abgabe des Giftes.
Es ist gut, dass das Gesetz dieses Verweigerungsrecht in einer Gewissensschutzklausel[4] ausdrücklich anerkennt; aber auch wenn diese Bestimmung, die in den kommenden Jahren zweifellos vielen Angriffen ausgesetzt sein wird, im Gesetz nicht enthalten wäre, so ist ihr Inhalt doch ein (aus moralischer Sicht viel eher zu argumentierender) Ausfluss gerade jenes ‚Rechts auf Selbstbestimmung‘, aus dem der VfGH das vermeintliche ‚Recht auf Suizidbeihilfe‘ herleiten wollte. Lobenswert ist, dass das Gesetz dieses Weigerungsrecht ausdrücklich nicht nur für Einzelpersonen, sondern auch für Institutionen anerkennt; ein Wermutstropfen ist dagegen, dass es spiegelbildlich auch formuliert, niemand dürfe wegen seiner Mitwirkung an einem Suizid in irgendeiner Weise benachteiligt werden: Hier wird in unangemessener Weise und völlig argumentfrei ein moralisch einwandfreies mit einem moralisch äußerst fragwürdigen Verhalten auf ein und dieselbe Stufe gestellt, was es in der Praxis z. B. einem katholischen Ordensspital erschweren dürfte, sich von einem Arzt zu trennen, der, indem er sich nebenbei als Suiziddienstleister betätigt, in schwerwiegender Weise gegen das Ethos des Spitalsträgers verstößt. Dies ist umso schlimmer, als der Begriff der ‚Hilfeleistung‘, derentwegen niemand benachteiligt werden dürfe, unterschiedslos jede „physische Unterstützung der sterbewilligen Person bei der Durchführung lebensbeendender Maßnahmen“ umfasst, also auch solche, die zufolge des neugefassten § 78 StGB weiterhin mit bis zu fünf Jahren Haft bedroht sind. Hier liegt ein offenkundiges und sehr schwerwiegendes Redaktionsversehen vor, das das mit heißer Nadel gestrickte Gesetz mit sich selbst in Widerspruch geraten lässt, denn eine mehrjährige Haftstrafe ist gewiss eine ‚Benachteiligung‘ und soll es auch sein. Man wird daher gut daran tun, das fragwürdige Benachteiligungsverbot korrigierend auszulegen[5] und nur für jene ‚Hilfeleistungen‘ gelten zu lassen, die nicht gem. § 78 StGB strafbar sind.
Dieser neugefasste § 78 StGB ist auch selbst eine ärgerliche Fehlleistung des Gesetzgebers. Er setzt zwar, was zu begrüßen ist, die vom VfGH aufgehobene Strafvorschrift teilweise wieder in Kraft, tut dies aber in einer solchen Weise, dass man sich fragen muss, welchem Zweck die komplizierte Regelung der Errichtung einer sogenannten ‚Sterbeverfügung‘ denn eigentlich dienen soll, wenn eine solche Verfügung nicht eine zwingend notwendige Voraussetzung für die Straflosigkeit der Suizidbeihilfe darstellt. Es handelt sich hier gewissermaßen um das Schlüsselelement der durch das VfGH-Erkenntnis veranlassten Neuregelung, weshalb es sich lohnt, hier den vollen Wortlaut der Bestimmung wiederzugeben:
Mitwirkung an der Selbsttötung
§ 78. (1) Wer eine andere Person dazu verleitet, sich selbst zu töten, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer
- einer minderjährigen Person,
- einer Person aus einem verwerflichen Beweggrund oder
- einer Person, die nicht an einer Krankheit im Sinne des § 6 Abs. 3 des Sterbeverfügungsgesetzes (StVfG), BGBl. I Nr. 242/2021, leidet oder die nicht gemäß § 7 StVfG ärztlich aufgeklärt wurde,
dazu physisch Hilfe leistet, sich selbst zu töten.
Wichtig ist hier vor allem Abs. 2, da das in Abs. 1 enthaltene Verbot der Verleitung zum Selbstmord (im Gegensatz zur Beihilfe) vom VfGH-Erkenntnis nicht betroffen war und daher auch nicht neu geregelt werden musste. Der neue Absatz 2 sieht nun die grundsätzliche Straflosigkeit der Suizidbeihilfe vor, die nur von drei (bzw. in Wirklichkeit vier) Ausnahmetatbeständen durchbrochen wird, die der generellen Regelung zum Trotz zur Strafbarkeit führen können. Diese müssen nicht kumulativ vorliegen, sondern es genügt für die Strafbarkeit, wenn einer der drei Tatbestände (also: Minderjährigkeit des Selbstmörders, oder Vorliegen eines verwerflichen Beweggrundes, oder Nichtvorliegen einer unheilbaren Krankheit bzw. der erforderlichen ärztlichen Aufklärung) gegeben ist.
Im Umkehrschluss heißt das aber, dass das Nichtvorliegen einer ‚Sterbeverfügung‘ ebenso wenig zur Strafbarkeit der Suizidbeihilfe führen wird wie der Umstand, dass ein solches Dokument zwar vorliegt, seine Gültigkeit aber schon längst abgelaufen ist. Das heißt natürlich nicht, dass kein Selbstmordwille vorliegen muss; wohl aber heißt es, dass dieser überhaupt nicht dokumentiert sein muss.[6] Daraus folgt wiederum, dass der Zweck der ‚Sterbeverfügung‘ weniger in der Strafbefreiung für den Suizidhelfer liegt, sondern eher darin, dem Suizidenten Zugang zum sogenannten ‚Präparat‘ zu verschaffen. Wer sich auf andere Weise als durch Gift töten will oder sich das Gift auf einem anderen Weg beschaffen kann, braucht daher keine ‚Sterbeverfügung‘.
Noch überraschender ist, dass die ‚Hilfeleistung‘ zwar strafbar sein soll, wenn der Selbstmörder noch minderjährig ist, nicht aber, wenn er geisteskrank oder sonst in seiner Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt ist. Auch die Möglichkeit, dass die Entscheidung durch Druck und Zwang zustande gekommen sein könnte, würde ggf. der Straflosigkeit der Suizidbeihilfe nicht entgegenstehen.
Bleibt noch das Kriterium der Krankheit bzw. der ärztlichen Aufklärung über sie. Dies sind nun an sich zwei verschiedene Dinge, doch stehen sie zueinander in einem so engen Zusammenhang, dass der Gesetzgeber nicht falsch daran getan hat, sie in einer Bestimmung zusammenzufassen. Das Problem dabei ist aber, dass das sehr ehrenwerte Bemühen, die Straflosigkeit der Suizidbeihilfe auf jene (in den Medien und von interessierten Kreisen[7] immer wieder als Vehikel für eine wesentlich breiter angelegte Legalisierung der Euthanasie hochgespielten) Fälle zu beschränken, in denen der Suizidwillige an einer unheilbaren Krankheit leidet, wenn es auch dem moralischen Empfinden einer breiten Mehrheit der Bevölkerung entsprechen mag, mit der Argumentation des VfGH, der das Erfordernis einer Legalisierung allein aus dem ‚Recht auf Selbstbestimmung‘ abgeleitet hat, schlicht nicht in Einklang zu bringen ist: Wenn das vom Höchstgericht postulierte ‚Recht‘, bei der Selbsttötung die Hilfe eines anderen in Anspruch zu nehmen, tatsächlich ein Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeits- und Selbstbestimmungsrechts wäre, dann stünde es nicht nur sterbenskranken Personen, sondern jedermann zu.
Wenn aus dem allgemeinen Persönlichkeits- und Selbstbestimmungsrecht tatsächlich das Recht abzuleiten wäre, ungestraft Suizidbeihilfe leisten zu dürfen, dann wäre auch ein solches Recht (des ‚Helfers‘) nicht von irgendwelchen Eigenschaften derjenigen Person abhängig, die in den Genuss dieser ‚Hilfe‘ kommen soll. Die im Suizidbeihilfe-Erkenntnis zutage tretende Denkweise des VfGH kann mit Fug und Recht als hanebüchen und als ein Ausdruck geistiger Unreife bezeichnet werden – doch das Höchstgericht hat sich nun einmal öffentlich auf sie festgelegt, weshalb mit fast hundertprozentiger Sicherheit damit zu rechnen ist, dass es jene Bestimmungen, die die Straflosigkeit der Suizidbeihilfe vom Gesundheitszustand des Suizidenten abhängig machen, bei nächster sich bietender Gelegenheit aufheben wird; seine selbstgebastelte Ideologie lässt ihm gar keine andere Wahl. Fällt aber das Kriterium der unheilbaren Krankheit weg, so muss logischerweise auch das Erfordernis einer ärztlichen Aufklärung über sie wegfallen.
Was bleibt dann übrig? Nicht mehr viel. Ziffer 3 im neuen § 78 (2) StGB ist gewissermaßen die Sollbruchstelle in diesem zweifellos gut gemeinten, aber doch völlig unzulänglichen Versuch des Gesetzgebers, den durch das Höchstgericht verursachten Dammbruch zu flicken: fallen diese drei Zeilen weg, dann wird die Suizidbeihilfe fast ohne Einschränkung möglich sein.
Schlimmer noch: Der gutgemeinte Reparaturversuch könnte sich in gewisser Hinsicht auch als kontraproduktiv erweisen. Der Umstand, dass in der Bezeichnung der sogenannten ‚Sterbeverfügung‘ überhaupt kein Bezug zum Thema der Suizidbeihilfe enthalten ist, lässt den üblen Verdacht aufkommen, dass hier nach der Absicht zumindest mancher am Gesetzgebungsprozess beteiligter Politiker – der Blick richtet sich hier insbesondere auf die Justizministerin, deren Ressort den Entwurf zu verantworten hat – bereits eine administrative ‚Infrastruktur‘ geschaffen werden soll, auf die man zurückgreifen kann, wenn in ein paar Jahren die generelle Legalisierung der ‚Sterbehilfe‘ (im Sinne von Beihilfe zum Suizid und Tötung auf Verlangen) auf die Tagesordnung gesetzt wird. Der Weg dorthin ist bereits absehbar.
Wird es in Österreich dann noch genügend Kräfte geben, die sich dieser lebens- und menschenfeindlichen Agenda in den Weg stellen werden? Es ist zu hoffen, doch wird man es klüger angehen müssen als im vorliegenden Fall.
Allgemein lassen sich m. E. aus der im VfGH-Erkenntnis formulierten Vorgabe, „die Selbstbestimmung des Suizidwilligen nicht ausnahmslos (bzw. schlechthin) verneinen“ zu dürfen, zwei gegenläufige Prinzipien ableiten. Einerseits: Die Selbstbestimmung steht ausnahmslos jedermann zu, der zu ihr fähig ist, also allen im zivilrechtlichen Sinn rechtsgeschäftsfähigen Personen. Man kann daher Minderjährige, Demente, und Geisteskranke aus dem Kreis jener Personen, die man einer rechtsrelevanten Willensbildung für fähig erachtet, ausschließen, sehr viel enger aber wird man den Kreis der zum assistierten Suizid ‚Berechtigten‘ nicht fassen dürfen. Andererseits gilt aber: Aus dem Erfordernis, diese spezielle Form der Selbstbestimmung ‚nicht ausnahmslos‘ (bzw. ‚nicht schlechthin‘) zu verbieten, ist nur zu folgern, dass es irgendeinen Weg zum Suizid unter Inanspruchnahme der (straflos bleibenden) Hilfe einer anderen Person geben, nicht aber, dass dieser Weg ohne Hürden sein muss. Der Gesetzgeber könnte auf diesem Weg also im Prinzip beliebig viele und beliebig hohe Hindernisse aufrichten, solange nur sichergestellt ist, dass er für hochmotivierte Selbstmörder überhaupt gangbar ist.
Mit der (zweifellos verfehlten, aber aus machtpolitischen Gründen dennoch zu berücksichtigenden) Entscheidung des VfGH vereinbar wäre demnach eine Regelung, die zwar nicht den Kreis der ‚Berechtigten‘ einschränkt, dafür aber das Vorliegen einer rechtsgültigen, an strengste Formvoraussetzungen geknüpften Willenserklärung zur Bedingung für die Straflosigkeit der Suizidbeihilfe macht. Flankierend dazu könnte man auch zeitliche Fristen festlegen, deren Einhaltung zwar möglich ist, aber beim Suizidenten doch ein sehr hohes Maß an Entschlossenheit voraussetzt: z. B. eine Bestimmung, der zufolge der assistierte Suizid frühestens drei Tage, spätestens aber fünf Tage nach der Errichtung der notariell beglaubigten ‚Sterbeverfügung‘ durchgeführt werden müsse, um den Suizidhelfer in den Genuss der Straflosigkeit kommen zu lassen. Dies würde ein schmales, aber für die Ausführung des Vorhabens zweifellos ausreichendes Zeitfenster von zwei Tagen eröffnen, und es kann immerhin sein, dass eine solche Regelung den Effekt hätte, dass manch Suizidwilliger die kurze Frist dann infolge eines plötzlichen Zauderns ungenützt verstreichen ließe. Genau kann man es freilich nicht wissen; auch der gegenteilige Effekt, dass die Kürze des Zeitfensters Leute, die es sich sonst vielleicht noch einmal anders überlegt hätten, zur raschen Verwirklichung des Selbstmordplans drängt, wäre denkbar. Vermutlich bleibt nichts anderes übrig, als es einfach auszuprobieren und in einigen Jahren noch einmal nachzujustieren.
Eine ‚richtige‘ Art und Weise, den assistierten Suizid zu regeln, gibt es nicht; es kann sie nicht geben, weil die Leistung der Suizidbeihilfe eine in sich unrechte Handlung ist. Insofern war natürlich auch vom nunmehr verabschiedeten Gesetz von vornherein nicht zu erwarten, dass es zu einer positiven Bewertung Anlass geben werde: Man konnte
nur ein schlechtes oder ein noch schlechteres Gesetz verabschieden. Allerdings ist das Ergebnis sogar angesichts dieser ungünstigen Ausgangslage unzufriedenstellend. Selbst wer den moralischen Dammbruch, der sich hier vollzieht, für einen ‚Fortschritt‘ hält, wird, um nur ein Beispiel zu nennen, vor dem schweren handwerklichen Fehler nicht die Augen verschließen können, dass überhaupt keine Vorkehrungen getroffen worden sind, die die bestimmungsgemäße Verwendung des unter Vorlage einer ‚Sterbeverfügung‘ erworbenen ‚Präparats‘ sicherstellen können; so könnte es leicht geschehen, dass bald eine ganze Menge solcher ‚Präparate‘ unkontrolliert im Umlauf sein werden. Sprachliche Schlampereien wie z. B. jene, dass nach dem Wortlaut des Gesetzes strenggenommen nur Personen weiblichen Geschlechts eine rechtswirksame ‚Sterbeverfügung‘ errichten können[8], runden das ärgerliche Gesamtbild ab und zeigen einmal mehr, auf welch beklagenswertem Niveau die österreichische Rechtskultur mittlerweile schon angekommen ist: Sie verheddert sich im Genderkauderwelsch.
Dennoch muss man vorbehaltlos bejahen, wenn Abgeordnete zum Nationalrat für dieses Gesetz gestimmt haben. Nicht etwa deswegen, weil es ein gutes Gesetz ist, sondern weil ein besseres Ergebnis offenbar nicht zu erzielen war. Ein Untätigbleiben des Gesetzgebers hätte nur zu einer noch schlimmeren Rechtslage geführt, als sie durch das nunmehr beschlossene Gesetz bewirkt wird: Dann wäre jetzt nämlich die Beihilfe zum Selbstmord eines anderen Menschen ohne jede Einschränkung legal. Insofern ist das Abstimmungsverhalten der FPÖ, die als einzige Fraktion gegen dieses Gesetz gestimmt hat, nicht ganz nachvollziehbar: Ihre in der Debatte vorgetragenen Einwände waren zwar ganz und gar zutreffend, doch führen sie nicht zu dem Ergebnis, dass das Fehlen einer Regelung besser wäre als die vermurkste Regelung, die nunmehr beschlossen wurde.
Anschrift des Autors:
Dr. Jakob Cornides
rue Alphonse Renard 8, B-1050 Bruxelles
jakob.cornides(at)yahoo.com
- Bundesgesetz, mit dem ein Sterbeverfügungsgesetz erlassen wird sowie das Suchtmittelgesetz und das Strafgesetzbuch geändert werden, BGBl I 242/2021 v. 31. Dezember 2021.
- VfGH, G 139/2019 v. 11. Dezember 2020.
- Cornides J., Das Höchstgericht hilft beim Sterben, Imago Hominis (2021); 28(2): 90-99.
- Vgl. § 2 StVfG.
- Die Hilfeleistung ist weiterhin strafbewehrt, wenn die im neugefassten § 78 (2) StGB beschriebenen Bedingungen (Volljährigkeit des Suizidenten, schwere Krankheit, ärztliche Aufklärung, Nichtvorliegen verwerflicher Beweggründe des ‚Helfers‘) nicht erfüllt sind. Wenn das Benachteiligungsverbot, wie es der Gesetzeswortlaut an sich nahelegt, auch in solchen Fällen zu berücksichtigen wäre, so hätte dies zur absurden Folge, dass jemand wegen einer schweren Straftat ‚nicht benachteiligt werden‘ dürfte.
- Wie sich dies in der Praxis auswirken wird, bleibt abzuwarten. Es ist freilich eines der Grundprinzipien des Strafrechts, dass nicht der Beschuldigte seine Unschuld zu beweisen hat, sondern dass ihm seine Schuld zu beweisen ist. Es kann also sein, dass die bloße (im Nachhinein vielleicht schwer widerlegbare) Behauptung, der Suizident habe an einer schweren Krankheit gelitten und sei entsprechend aufgeklärt worden, für einen Freispruch ausreicht.
- Das beste Beispiel hierfür findet sich gerade im Suizidhilfe-Erkenntnis des VfGH, das die diesbezüglichen Narrative der Antragsteller in ungewöhnlicher Länge und Ausführlichkeit wiedergibt.
- Vgl. § 1 (2) StVfG: „Eine Sterbeverfügung kann nur wirksam errichtet werden, wenn die sterbewillige Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat oder österreichische Staatsangehörige ist.“ Den Urhebern dieser holprigen Formulierung ist wohl entgangen, dass eine „österreichische Staatsangehörige“ nur weiblichen Geschlechts sein kann. Männer sind hier nicht einfach ‚mitgemeint‘, auch wenn mit dem im selben Satz verwendeten Wort ‚Person‘ an sich sowohl Männer als auch Frauen bezeichnet werden können. Die deutsche Grammatik ist grausam zu denen, die sie nicht beherrschen.
