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Die Würde des Menschen als Maßstab für Fortschritt (01/2021)

Zusammenfassung
Der Beitrag lotet die Ambivalenz von individueller Selbstbestimmung und dem gesellschaftlichen Menschenbild aus. Er warnt vor den Risiken eines sozialtechnisch verengtem Umgangs mit dem Lebensende.
Schlüsselwörter: Menschenwürde, Selbstbestimmung, Aufklärung, humanistisches und christliches Menschenbild
Abstract
The article explores the ambivalence between individual self-determination and society’s conception of man. It warns of the risks of a socio-technically restricted approach to the end of life.
Keywords: human dignity, self-determination, enlightenment, humanistic and Christian conception of man
I. Aus dem Bild folgt die Norm
Jede Gesellschaft besitzt einen normativen Kern. Mit ihm wird die Identität einer Gemeinschaft fixiert wie in einem genetischen Code. Doch alles Normative folgt grundgebenden Bildern und Erzählungen, weil es sonst keinen Bezugspunkt hat. Weltbilder, Menschenbilder und Gottesbilder standen deshalb am Anfang jeder hochkulturellen Entwicklung. Aus dem Bild erst folgt die Norm. Wenn man den Menschen als bloßes Element eines organischen Volkskörpers oder sogar determiniert durch seine „Rassemerkmale“ beschreibt, wird man zu einer anderen Auffassung von Recht gelangen, als wenn man jeden einzelnen Menschen all seiner Zerbrechlichkeit und Unzulänglichkeit zum Trotz als freies, selbstbestimmtes Subjekt begreift.
Die Epoche der Neuzeit wuchs aus dem Mittelalter heraus, als man mit dem Renaissancehumanismus begann, den einzelnen Menschen zum Maß der Dinge zu machen. Literatur und bildende Kunst artikulierten die neue Vorstellung, der Mensch könne über sich hinauswachsen, selbstexpansiv sein Schicksal und die Welt gestalten. Es hat lange gedauert, bis daraus die politische Aufklärung des 18. Jahrhunderts ein Programm der Selbstregierung und grundrechtlichen Freiheit formulierte, das auch noch heute gültig ist.
Als man im Nachkriegsdeutschland im Parlamentarischen Rat, der von den Ländern gebildeten Verfassungsgebenden Versammlung, von 1948 bis 1949 eine neue Verfassung erarbeitete, wurde sehr genau der erste Satz nach der Präambel gewählt. Nach den totalitären Erfahrungen des 20. Jahrhunderts und dem Absturz der Deutschen in die Barbarei des sozialdarwinistischen Rassenwahns sollte das naturrechtliche Fundament des Menschseins wieder deutlich gemacht werden: Keine Gemeinschaft, kein Staat normiert einen kategorialen Geltungsvorrang vor dem einzelnen Menschen, umgekehrt findet jede Gemeinschaft ihren normativen Kern im Schutz der Würde des Einzelnen. Sie sichert deshalb die Entfaltung seiner Person, ermöglicht die Fähigkeit zur Selbstbestimmung in einer sittlichen Ordnung. Die Garantie der Würde des Menschen an den Anfang des Grundgesetzes zu stellen, war eine großartige Wendung, eine bewusste Rückanknüpfung an das Programm der Zivilisierung des Menschen: Zivilisierung des Menschen durch sich selbst und im vollen Wissen um seine dauernde Selbstgefährdung.
Im 18. Jahrhundert hatten viele Aufklärer wie Voltaire die Leiter, die sie in die Höhe angeborener Menschenrechte geführt hatte, zurückgestoßen, weil man sie nicht mehr zu brauchen meinte. Der Naturrechtsgedanke der Rechtsschule von Salamanca in der Blütezeit des 16. Jahrhunderts ist indes ohne das christliche Menschenbild gar nicht verständlich. Hier bei Autoren wie Francisco de Vitoria wird das für die europäische Neuzeit prägende Menschenbild zwar beileibe nicht erfunden,[1] aber doch so artikuliert und konsolidiert, dass ein Jahrhundert später bei Thomas Hobbes und der Vertragstheorie aus dem Menschenbild ein systematisches Gesellschaftsbild folgt.[2]
II. Prägungen der dignitas humana durch die griechische Philosophie und jüdisch-christliche Schöpfungsgeschichte
Die dignitas humana folgt bei Platon aus dem Bild der kosmischen Sonderstellung des Menschen und sie folgt schon hier einer dialektischen Spannungslage zwischen körperlicher Vergänglichkeit und intelligibler Unsterblichkeit.[3] Alttestamentarisch wird daraus mit der Genesis die Vorstellung, der Mensch sei an die Spitze einer göttlichen Schöpfungsordnung gestellt, das einzig beseelte Geschöpf, das zur Sünde fähig, weil frei geschaffen, aber auch dazu berufen ist, in seiner Gottesebenbildlichkeit die Schöpfungsidee aufzugreifen und als Prozess fortzusetzen. Wäre unsere Zeit eine religiös-christlich bestimmte, so könnten wir die gegenwärtige Aufgabe einer ökologischen Umwandlung etwa beim Arten- und Klimaschutz begreifen als einen Reifungsprozess der humanen Weltgestaltung, weil unsere Art der Naturbeherrschung von der alten Ausbeutung sich zu einer neuen Achtung der Schöpfungsordnung entwickelt.
Juristisch wurde die Würde des Menschen gerade im deutschen Recht als fundamentale Selbstvergewisserung verstanden, die dem Recht vorausliegt. Gleichzeitig wurde die Würde zunehmend als Maßstab zur Fallentscheidung, als operatives Grundrecht bemüht. Eine der ersten wegweisenden Interpretationen im Blick auf das Negativbild der totalitären Menschenverachtung war die von Günter Dürig stammende Objektformel, die im kantianischen Duktus besagt, dass der Mensch niemals zum bloßen Zweck, zum Objekt irgendwelcher fremden Ziele gemacht werden darf.[4] Das gilt selbst für größte unumstrittene Gemeinschaftsziele. Die prinzipielle Subjektstellung schließt so etwas wie Folter oder heimliche Verhaltensteuerung durch medizinische Eingriffe aus. Das Herabwürdigungsverbot im Sinne der Objektformel gilt in jedem staatlichen Verfahren oder auch beim Strafvollzug. Daraus hat etwa das Bundesverfassungsgericht gefolgert, dass auch ein Mensch, der schwerste Schuld auf sich geladen hat, ein Mörder etwa, dennoch seines Menschseins dadurch nicht verlustig geht. Die harte Strafe, der lebenslange Freiheitentzug, kann zwar eine, auch von Gerechtigkeitsmaßstäben her sozialadäquate Reaktion sein, aber ebenso muss die Möglichkeit der Gnade, der Wiedererlangung der Freiheit und der Resozialisierung zumindest eine berechenbare Chance darstellen.[5]
Weniger unumstritten und klar als die Objektformel ist der Achtungsanspruch in den Dimensionen Freiheit und Schutz. Der von Kant in der Spätaufklärung formulierte gegenseitige Achtungsanspruch[6] folgt letztlich aus der Vorstellung, dass der individuelle Mensch zur Vernunft fähig und deshalb als selbstbestimmtes Subjekt zu respektieren ist. Der kategorische Imperativ hängt an seinen transzendentalen Voraussetzungen der Gegenseitigkeit. Streng genommen dementiere ich meinen eigenen Würdeanspruch, wenn ich die Würde eines anderen verletze. Doch was ist mit einem Menschen, der noch keine Urteilskraft besitzt, dem die Einsichtsfähigkeit infolge seiner physischen oder psychischen Konstitution fehlt oder der diese Fähigkeit bei Demenz oder im Koma einbüßt?
An diesen Stellen wird sichtbar, dass es vielleicht ein Fehler wäre, die ideengeschichtliche Leiter, auf der die Aufklärung steht, achtlos zur Seite zu stoßen. Denn der Gedanke der Euthanasie war nicht erst eine Idee der Nationalsozialisten, sondern in England,[7] den USA und in Deutschland in wissenschaftlichen Kreisen der zwanziger Jahre des vorangegangenen Jahrhunderts durchaus virulent. Der anerkannte Strafrechtler Karl Binding und der Psychiater Alfred Hoche publizierten 1920 ihre Schrift „Die Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens“, worin sie sich lobend auf die Forderungen von Adolf Jost aus dem Jahr 1895 beriefen, der in Deutschland als erster sowohl die Freigabe der Tötung auf Verlangen körperlich Kranker als auch die Freigabe der Tötung so genannter Geisteskranker verlangte.[8]
Der entscheidende Punkt liegt im Menschenbild. Die humanistische und die christliche Wertevorstellung ist immer eine ambivalent verflochtene gewesen: Dem platonischen Hinweis auf die unsterbliche Seele steht im Phaidros der Absturz des menschlichen Seelenwagens in die materielle Welt gegenüber.9 Die Demut vor Gott und die Unzulänglichkeit des Menschen steht der Gottesebenbildlichkeit und der Freiheit des Menschen gegenüber, sich zu entscheiden. Das Selbstbestimmungsrecht aus dem angeborenen Recht der eigenen Person heraus steht der Gattungsverantwortung für den Schwachen und Schutzbedürftigen gegenüber. Gerechtigkeit und Gnade sind keine Gegensätze, sondern folgen aus der ineinander verflochtenen Gewissheit, dass jede Handlung auch Verantwortung bedeutet, Schuld nach Sanktion ruft und dass dennoch Sünde und Schuld nicht das letzte Worte erbarmungsloser Vergeltung sein können.
III. Risiken einer eindimensionalen Aufklärung
Die Dialektik der Aufklärung besteht darin, im Kulturkampf das christliche Erbe attackiert, den alten kirchlichen Herrschaftsanspruch am Ende ausgetrieben zu haben und dennoch immer konstruktiv vom überwundenen Gegner abhängig zu bleiben. Denn gerade heute mehren sich die Anfragen an die normative Signatur unserer Gesellschaftsordnung. In allem gesellschaftlichen Wandel und aller technologischen Umwälzung wird der feste Kern gesucht, auch weil viele Menschen spüren, dass ohne diesen Kern eine Entwicklung möglich ist, an deren Ende ein freies selbstbestimmtes Subjekt als Mittelpunkt der Rechtsordnung nicht mehr existiert. Es ist zum einen der wissenschaftliche und technologische Fortschritt, der ein weiteres Mal Fragen der Unverbrüchlichkeit menschlicher Rechtssubjektivität stellt. Eingriffe in das menschliche Genom und Reproduktionsmedizin lassen die naturale Basis des Menschseins verfügbar erscheinen. Das Aufkommen künstlicher Intelligenz und die Wirklichkeit digitaler Vernetzung lässt die Steuerung, die Kontrolle und Lenkung einer Gesellschaft nach utilitaristisch-sozialtechnischen Maßstäben näher rücken. Dass eine wirtschaftlich und technologisch in Führung gehende Macht wie China mit einem anderen Menschen- und Gesellschaftsbild den Ton dieses Jahrhunderts angeben wird und die westlichen Demokratien in eine technologische Defensive bringt, verschärft diese Herausforderung.
Zu diesen Anfragen an die Würde des Menschen gehört auch das Thema Lebensende. Auch hier ist es der Fortschritt der Medizin, der zugleich die Frage dringender werden lässt, wie lange ein Leben mit medizinischer Technik und Medikation verlängert werden soll, wenn der Patient nicht mehr Herr seiner Entscheidungen sein kann. Dahinter lauert aber auch die Furcht der älter werdenden Gesellschaft, in Zukunft keine menschenwürdigen Existenzbedingungen mehr vorzufinden, allenfalls in einer überforderten Altenpflege medizin- und sozialtechnisch verwaltet zu werden. Und schließlich bleibt die Urangst des Menschen, nicht allein vor dem Tod, sondern auch die Angst vor dem qualvollen Tod, vor dem Schmerz, dem Siechtum, dem körperlichen oder geistigen Verfall, der Einsamkeit des gebrechlichen Lebensendes.
Die eindimensional gewordene aufgeklärte Gesellschaft ohne konstruktive Gegengewichte setzt hier allein auf die Willensfreiheit und Selbstbestimmung, bestreitet die dialektischen Verbindungslinien und löst die Verknüpfungen einer Ambivalenz der Vorsicht. Wie dünn das Eis damit wird, belegt jener niederländische Fall, in dem das höchste Gericht der Niederlande, der Hohe Rat, am 21. April 2020 auch die Tötung von Demenzkranken erlaubte und sich dabei auf eine länger zurückliegende Patientenverfügung berief, die die demente, unter Alzheimer leidende Patientin in klarsichtigen Augenblicken aber immer wieder relativierte: Es ginge noch, es sei noch nicht soweit. Doch die Umgebung entschied anders: „Zwei Ärzte äußerten, die Voraussetzungen für aktive Sterbehilfe seien erfüllt: Das Leiden sei unerträglich und nicht behandelbar, der Todeswunsch freiwillig und durchdacht. Die Familie der Patientin beschloss daraufhin, dass sie getötet werden solle. Ohne deren Wissen verabreichte eine Ärztin der Frau zuerst ein Beruhigungsmittel und dann ein tödliches Medikament. Dabei wachte die Patientin auf und wehrte sich, wurde von ihren Angehörigen aber festgehalten, bis sie starb.“[10]
Was geschieht hier? Die verdämmernde Urteilskraft des Menschen wird mit seinen eigenen zurückliegenden, vorgeblich klarsichtigen Entscheidungen konfrontiert und das Leiden von außen als unerträglich beurteilt. Der in Demenz verdämmernde Mensch mit seinem Rest an Willensäußerung zählt nicht mehr. Das deutsche Bundesverfassungsgericht hätte mit seinem Sterbehilfeurteil aus demselben Jahr Gelegenheit gehabt, hier ein konstruktiv anspruchsvolleres Würdeverständnis aus Art. 1 Abs. 1 GG zu gewinnen, hat diese Gelegenheit aber nicht genutzt.[11]
IV. Rationales Menschenbild und religiöse Transzendenz
Noch einmal gefragt: Was geht hier vor? Gibt es tektonische Verschiebungen im Würdeverständnis und im Menschenbild? Die Veränderungen im normativen Gefüge westlicher Demokratien reagieren in etwas längerer Amplitude auf die soziostrukturellen Entwicklungen. Die gegenwärtige Umwertung der Würde und die Verabschiedung der exklusiven Subjektstellung des Menschen[12] hängt aber auch damit zusammen, dass jahrhundertelang mit dem Bildungskanon gepflegte, religiös hinterlegte Gewissheiten und Traditionskräfte verblasst und entkräftet sind. Seit dem späten 19. Jahrhundert bricht eine künstlerische Moderne[13] in einer larmoyanten Endzeitstimmung – etwa mit dem „fin de siècle“[14] – mit den Traditionen, verändert Perspektiven, erschüttert das Selbstverständliche einer Gesellschaft, die allzu lange im Übergang vom ständischen zum bürgerlichen Denken gefangen war. Es geht dabei nicht um die alte Klage des Zerfalls guter und bewährter Ordnungen, sondern um die „Zerstörung und Erneuerung von Identitäten“.[15] Damit ist nicht die Klage Konservativer gemeint, die wie die PiS in Polen in Frömmigkeit und Religiosität die unentbehrliche Grundlage einer sittlichen Ordnung sehen. Bei distanzierter Beobachtung muss die viel bedeutsamere Frage gestellt werden, wer die Nachfolge religiöser Weltdeutung antritt, wenn man davon überzeugt ist, dass es die anthropologische Konstante einer Sehnsucht nach Transzendenz gibt.
Jede Gesellschaft fixiert ihre Identität mit einer normativen Verdopplung. Die alltägliche Ordnung wird bestätigt und gesichert mit einer höheren und heiligen Ordnung. Dafür stand seit den ersten Hochkulturen die Religion. Die Gesellschaft „soll sich in den symbolischen Ordnungen der Religion gleichsam selbst anschauen.“[16] Diese Frage ist dann von Gewicht, wenn man davon ausgeht, dass es eine anthropologische Konstante nach tiefergreifender Welterklärung und die Suche nach einem Sinn der Welt gibt und insofern die metaphysische Sehnsucht in jeder Epoche gestillt werden muss.
Wenn die Kirchen diese Sehnsucht nicht mehr stillen, treten andere Kräfte an diese Stelle. Lange Zeit glaubte der Geist der Aufklärung, es gebe eine lineare Fortschrittslinie von der Dunkelheit zum Licht, vom Unwissen zu Wissen, von der Magie und dem Aberglauben hin zur Vernunft. Hier hinein passte die Abdankung der religiösen Identität der Gesellschaft und das Erbe einer diskursiven politischen Vernunft.[17] Die westlichen liberalen Demokratien tolerieren die Religionen, aber sie weigern sich, eine von ihnen zum verbindlichen normativen Fundament der weltlichen Ordnung zu erheben. Ihr System von Glaubenssätzen, unumstößlichen Werten oder sittlichen Tabus galt lange als ein Gegenspieler von Aufklärung und Moderne. Doch das Selbstbild der Aufklärung, wonach sie die Kräfte der Finsternis bekämpft mit wissenschaftlicher Erleuchtung, bleibt doch auch ein Propagandabild, das in einzelnen Etappen oder an einzelnen Orten gewiss Berechtigung hatte, insgesamt aber falsch ist.
Bei analytischer Betrachtung hat die Religion ebenso die geistige Entwicklung getrieben – etwa mit dem Naturrechtsdenken –, wie sie versucht hat zu bremsen, etwa mit der Inquisition. In Wirklichkeit bestand eine dialektische Einheit zwischen wissenschaftlich-rationaler Aufklärung und religiös fundierter Welterklärung. Ein Verblassen des großen Antipoden ist kein Sieg der Aufklärung, sondern ein Verlust – verbunden mit der Gefahr des Absturzes in eine technisch utilitaristische Eindimensionalität.
Die neue sozialtechnische Eindimensionalität stellt auf den Willen als letzte Instanz ab und holt deshalb eine lange zurückliegende Patientenverfügung der an Alzheimer erkrankten Patientin hervor, um ihre Tötung zu legitimieren. Ihr Widerstand gegen die Tötung wird mit einem wissenschaftlichen Maßstab als irrelevant bezeichnet. Das nachweisbare, unbestreitbare Leiden des Alzheimerpatienten wird als unerträglich angenommen, ohne das Leben in seinem Schöpfungswert und in seiner Vielschichtigkeit ernsthaft als Belang eine Rolle spielen würde. Aber was wäre, wenn der Mensch nicht nur aus Vernunft und Einsichtsfähigkeit bestünde, sondern auch eine Seele besäße, die auch in der seelischen oder körperlichen Qual noch an diese Welt gebunden sein wollte? Könnte es sein, dass der im Koma liegende Patient die Stimme seiner Angehörigen wahrnimmt, obwohl die Aufzeichnung der Gehirnströme das eigentlich ausschließt? Wusste nicht eine aufgeklärte, eine reflektierte Form der Aufklärung, die noch in Kontakt stand mit dem Glauben, dass es mehr in der Welt geben könne, als man im Labor und am Katheder der Wissenschaft für feststehend hält?
V. Konsequenzen
Was besagt und fordert der Maßstab der Würde des Menschen angesichts technologischer und gesellschaftlicher Entwicklungen? Die Ausgestaltung künstlicher Intelligenz wird so reglementiert werden müssen, dass die Entscheidungsfreiheit von Menschen im Mittelpunkt bleibt: Ärztliche Behandlung und Rechtsberatung werden bereits heute mit beeindruckenden Leistungen künstlicher Intelligenz unterstützt. Wenn wir aber vor einer Maschine sitzen, die Recht spricht oder Gesetze entwirft, wenn allein automatisierte Technik über Leben und Tod entscheidet, dann rückt der Mensch mit seiner Urteilskraft aus der Mitte der Gesellschaft an den Rand und die Würde des Menschen wäre nicht mehr das, was die Verfassung meint, wenn sie den einzelnen Menschen in den Mittelpunkt der Rechtsordnung stellt.[18]
Schwere Krankheiten werden von der medizinischen Forschung und Heilpraxis bekämpft, sie können für religiöse Menschen auch eine Prüfung sein, die dem irdischen Dasein auferlegt ist. Medizinische oder genetische Intervention ist gemessen an der Würde des Menschen dann erlaubt, wenn der Mensch nicht kommerzialisiert, verzweckt wird. Der Mensch nach idealen Maßen darf nicht durch genetische Eingriffe herbeigezüchtet werden, wohl aber darf in existentiellen Notlagen dem Wunsch von Eltern bei der Präimplantationsdiagnostik entsprochen werden. Unter Berufung auf die Würde des Menschen wird niemandem Not und Aufopferung zugemutet, der das nicht will. Aber umgekehrt kann aus der Würde kein Anspruch auf Abwesenheit von Leid oder die staatliche Garantie auf ein gutes Leben gefolgert werden. Eine paternalistische Gesellschaft,[19] die für alles sorgt, die absoluten Schutz und die Freiheit von Not und Schmerz verspricht, die den Anspruch auf schmerzfreien Tod erfüllt, läuft gerade durch ihr Übermaß an Eudämonismus Gefahr, die Würde des Einzelnen zu untergraben. Das individuelle Streben nach Glück kann in den Augen der Anderen immer auch Unglück sein: Es kollektiv zu formatieren, bedeutet ein Stück Personalität zu demontieren.
Selbstbestimmung wird nicht verweigert, wenn die Achtung des geschenkten Lebens dem Wunsch nach Erlösung wenigstens als staatliches Zögern entgegengestellt wird. Die Gesellschaft der Selbstbestimmten hindert nicht den Freitod, darf aber bei der Förderung von Erlösungspraktiken restriktiv oder abratend sein. Die humane Gesellschaft will nicht den raschen und schmerzlosen Tod ihrer Mitglieder, sondern vermehrte Anstrengungen zu einer verlässlichen Vorsorge der Hilfe und Begleitung in Notlagen und Einsamkeit. Das ist eine uralte religiöse Botschaft. In der ökologischen Wende unserer Naturbetrachtung erkennen wir wieder schärfer die Grenze zwischen Verfügbarkeit und Unverfügbarkeit. Die Welt, die wir in allen vier Dimensionen meinen verfügbar gemacht zu haben, sie verliert ihre Fähigkeit zur Resonanz: Diese technoide Welt spricht nicht mehr mit uns.[20] Auch das klassische Denken in konstruktiven Ambivalenzen wird durch postmoderne Einseitigkeiten zerstört.
Individuelle Selbstbestimmung und eine gesellschaftlich verdeutlichte Achtung vor dem Leben – auch in seinen Geheimnissen – gehört ebenso zueinander wie Wissen und Glauben, Individuum und Gemeinschaft. Die Würde des Menschen bedeutet zugleich Respekt vor dem Willen des Einzelnen, wirksame Hilfe für den Notleidenden, eine fähige Infrastruktur, die individuelle Freiheit und Sicherheit zu gewährleisten vermag. Respekt vor der Würde des Menschen bedeutet aber immer auch Vorsorge gegen die Gefahren eines technischen oder gesellschaftlichen Utilitarismus, für den der Mensch nur Gegenstand von Lenkung oder effektiver Versorgung ist und dabei – vielleicht nur im ersten Schritt – am Anfang und Ende des Lebens zu einer vertretbaren Größe wird.
Anschrift des Autors:
Prof. Dr. Dr. Udo Di Fabio
Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
Institut für Öffentliches Recht
Adenauerallee 44, D-53113 Bonn
sekretariat.difabio(at)jura.uni-bonn.de
- Das Naturrechtsdenken seit dem 16. Jahrhunderts wird sogar als Teil einer Verfallsgeschichte gegenüber dem mittelalterlichen Denken verstanden, siehe Schockenhoff E., Naturrecht und Menschenwürde. Universale Ethik in einer geschichtlichen Welt, Matthias-Grünewald (1996), S. 38.
- Deckers D., Gerechtigkeit und Recht. Eine historisch-kritische Untersuchung der Gerechtigkeitslehre des Francisco de Vitoria (1483–1546), Academic Press, Fribourg (1991), S. 148; Hilpert K., Die Menschenrechte – ein christliches Erbe?, in: Giradet K. M., Nortmann U. (Hg.), Menschenrechte und europäische Identität. Die antiken Grundlagen, Franz Steiner Verlag, Stuttgart (2005), S. 147 (148).
- Jedenfalls die erste reflektierte Form des Leib-Seele-Problems wird im Corpus Platonicum gesehen: Jörn Müller, Anthropologie, in: Horn C., Müller J., Söder J. (Hg.), Platon Handbuch, J.B. Metzler, Heidelberg (2009), S. 196 (197).
- Wobei aus der Philosophie eingewandt wird, dass die Objektformel selbst nicht kantianisch, sondern juristisch angelegt sei: Rothhaar M., Die Menschenwürde als Prinzip des Rechts. Eine rechtsphilosophische Rekonstruktion, Mohr Siebeck, Tübingen (2015), S. 38 f.
- BVerfGE 45, 187 (253, 259 ff.).
- Verkürzt in Immanuel Kants Selbstzweckformel: „Handle so, daß du die Menschheit sowohl in deiner Person, als in der Person eines jeden andern jederzeit zugleich als Zweck, niemals bloß als Mittel brauchest.“, AA IV, 429.
- Forderungen nach aktiver Euthanasie sind im Zusammenhang mit der Abstammungslehre Charles Darwins (The Descent of Man aus dem Jahr 1871) offenbar zuerst in England aufgekommen, siehe Zimmermann-Acklin M., Euthanasie: Eine theologisch-ethische Untersuchung, 2. Auflage (2002), Verlag Herder, Freiburg, S. 48.
- Siehe dazu Wunder M., Des Lebens Wert. Zur alten und neuen Debatte um Autonomie und Euthanasie, in: Rotzoll M. et al. (Hg.), Die nationalsozialistische „Euthanasie“-Aktion „T4“ und ihre Opfer. Geschichte und ethische Konsequenzen für die Gegenwart, Verlag Ferdinand Schöningh, Paderborn (2010), S. 391.
- Müller J., Platon, in: Gröschner R., Kapust A., Lembcke O. W. (Hg.), Wörterbuch der Würde, UTB, Stuttgart (2013); Sonderegger E., Platon, Phaidros 249BC: Über den Menschen, Hermes Bd. 124 (1996), 375 ff.; zur dialektischen Ambivalenz im Phaidros siehe auch Heitsch E., Dialektik und Philosophie in Platons ‚Phaidros‘, Hermes Bd. 125 (1997), S. 131 ff.
- Grunert M., Gericht gestattet aktive Sterbehilfe bei Demenzkranken, FAZ, 21.4.2020, www.faz.net/aktuell/politik/ausland/niederlande-gericht-gestattet-aktive-sterbehilfe-von-demenzkranken-16735260.html (letzter Zugriff am 8.12.2020).
- BVerfG, Urteil des Zweiten Senats v. 26.2.2020, 2 BvR 2347/15, Rn. 1-343.
- Wem Menschenwürde zukomme, sei keine Frage der Universalvernunft, sondern sei „letztlich eine Frage der sozialen Anerkennung“, Gruber M.-C., Mensch oder Maschine: Zur Humanität des Rechts nach dem Ende des Menschen, in: Funke A., Schmolke K. U. (Hrsg.), Menschenbilder im Recht, Mohr Siebeck, Tübingen (2019), 43 (48). Zu den verschiedenen Vorschlägen, die Natur, die Tiere oder die Dinge zu Subjekten aufzuwerten und damit die Exklusivität der dignitas humana zu beenden: Latour B., Das Parlament der Dinge. Für eine politische Ökologie, 4. Auflage, suhrkamp taschenbuch wissenschaft, Berlin (2018); Loick D., „Moment anstatt Grund“, in: Fischer-Lescano A., Franzki H., Horst J. (Hrsg.), Gegenrechte. Recht jenseits des Subjekts, Mohr Siebeck, Tübingen (2018), S. 325 (331 f.); Stucki S., Grundrechte für Tiere: Eine Kritik des geltenden Tierschutzrechts und rechtstheoretische Grundlegung von Tierrechten im Rahmen einer Neupositionierung des Tieres als Rechtssubjekt, Nomos, Baden-Baden (2016); Fischer-Lescano A., Natur als Rechtsperson. Konstellationen der Stellvertretung im Recht, ZUR 2018, S. 205 ff.
- Sie fand ihren Aufbruch im Prozess der Aufklärung und der bürgerlichen Revolution des 18. Jahrhunderts, changierend im Typus der Avantgarde und des Flaneurs, siehe Busch W., Das sentimentalische Bild: die Krise der Kunst im 18. Jahrhundert und die Geburt der Moderne, C.H. Beck Verlag, München (1993), S. 10; siehe auch Kiesel H., Geschichte der literarischen Moderne, Beck, München (2004); Assmann A., Ist die Zeit aus den Fugen?: Aufstieg und Fall des Zeitregimes der Moderne, Carl Hanser Verlag, München (2013).
- Endzeitstimmungen entstehen gerade in Transformationsphasen: Um 1900 sozusagen zwischen Elektrifizierung und Kaffeehaus, siehe etwa Beiträge wie den von Overy R., Heralds of Modernity. Cars and Planes from Invention to Necessity, in: Teich M., Porter R. (Hrsg.), Fin de Siècle and Its Legacy, Cambridge University Press (1990), S. 54 ff.
- Habermas J., Auch eine Geschichte der Philosophie, Bd. 1, Die okzidentale Konstellation von Glauben und Wissen, Suhrkamp Verlag, Berlin (2019), S. 270.
- Ebd., S. 269.
- Sloterdijk P., Den Himmel zum Sprechen bringen, Suhrkamp Verlag, Berlin (2020), S. 111 ff.
- Di Fabio U., Metamorphosen der Zurechnung, JZ (2020); 75(22): 1073-1079, (1078 f.).
- Stephan Kirste, Harter und weicher Rechtspaternalismus. Unter besonderer Berücksichtigung der Medizinethik, JZ (2011); 66(17): 805-814 (805 ff).
- Rosa H., Unverfügbarkeit, Residenz Verlag, Wien (2019), S. 52 f.
