NewsletterSpenden

Jetzt Spenden!

IMABE braucht Ihre Hilfe!
  • Schwerpunkt
/ Publikation

Reproduktion und die Grenzen individueller Rechte (03/2023)

Lesezeit: 
23 Minuten

Zusammenfassung

Der Beitrag widmet sich zunächst dem Grundprinzip einer deontologischen Ethik der Reproduktion: der unantastbaren Person- und Menschenwürde. Säkulare Begründungen dieses ethischen Fundamentalprinzips und deren Rezeption in der christlichen Tradition werden sodann auf die Frage der wechselseitigen Übersetzbarkeit der theologischen Rede von der Gottebenbildlichkeit und dem Vernunftbegriff der Menschenwürde befragt. Exemplarische Problemstellungen auf dem Feld der Reproduktionsmedizin verweisen schlussendlich auf die Frage, wie der Schutz der objektiven Würde der Person mit den individuellen Ansprüchen und Rechten von Personen auf selbstbestimmte Entscheidungen auf dem Feld der Fortpflanzung vermittelt werden kann.

Schlüsselwörter: Bioethik, Reproduktion, Menschenwürde, Gottebenbildlichkeit, Präimplantationsdiagnostik

Abstract

The article first addresses the basic principle of a deontological ethics of reproduction: the inviolable dignity of the person and of the human being. Secular justifications of this fundamental ethical principle – and their reception in the Christian tradition – are then examined with regard to the question of the mutual translatability of the theological concept of the image of God and the secular concept of human dignity. Exemplary problems from the field of reproductive medicine ultimately point to the question of how the protection of the objective dignity of the person can be mediated with the individual claims and rights of persons to self-determined decisions in the field of reproduction.

Keywords: bioethics, reproduction, human dignity, image of God, pre-implantation diagnostics

1. Theologische Bioethik

Die Pränatalmedizin und die Reproduktionsmedizin stellen in rasantem Tempo die Ethik wie auch die Rechtsprechung vor neue Herausforderungen.[1] Eine dezidiert theologische, also eine personalistisch argumentierende Ethik, zumal im Dialog mit einer hoch technisierten Reproduktionsmedizin und im Kontext säkularer Pluralität, sieht sich mit dem Anspruch radikaler Rationalität konfrontiert: „In einer säkularisierten und pluralistischen Gesellschaft, die sich zum Pluralismus bekennt, muß auch die Menschenwürde auf eine Art und Weise interpretiert werden, die mit dem Selbstverständnis einer solchen Gesellschaft vereinbar ist.“[2] Vernunft und Glaube widersprechen einander nach christlicher Überzeugung nicht. Dann aber muss auch der absolute, also deontologisch argumentierende Anspruch der theologischen Rede von der Gottebenbildlichkeit und der daraus erwachsenden Würde der menschlichen Person (in Absetzung von jeder Form utilitaristischer und konsequentialistischer Ethik) adäquat übersetzbar sein in säkulare Vernunftbegriffe, als deren höchster der Begriff der unveräußerlichen Menschenwürde angesetzt wird. Ethische Verantwortung ereignet sich im Spannungsfeld von physikalischer Technik und metaphysikalischer Menschenwürde.[3] Und jeder bioethische Diskurs ist damit notwendig angesiedelt im Dreieck von Ethik, Medizin und Rechtsprechung: Das medizinisch behandelbare Faktum des physischen Menschseins wird in ethischer Reflexion einem metaphysischen Ideal vom Menschsein gegenübergestellt, und dieses Ideal wird wiederum in juristischer Perspektive in Recht und Gesetz gegossen. Das Recht, wenn man so will, ist in dieser Hinsicht geronnene metaphysische Zumutung an Individuen wie auch an Rechtsgemeinschaften.

Dies spiegelt sich in der deutschen Verfassungswirklichkeit – und nicht zuletzt in der jüngeren deutschen Verfassungsgeschichte[4] – als Grundlage einer säkularen Rechtsordnung und hier vornehmlich in Art. 1 des deutschen Grundgesetzes (GG): „Die Würde des Menschen ist unantastbar.“ Ursprünglich war gedacht gewesen an: „Die Würde des Menschen ist begründet in ewigen, von Gott gegebenen Rechten.“[5] Mit einem schlichten und dennoch äußerst präzise formulierten Rechtssatz legt der Art. 1 GG die ethische Grundnorm aller ihm folgenden Artikel fest;[6] durchaus mit Blick auf die unmittelbar vorausgehende Präambel mit religiösem Bezug auf einen philosophischen Gottesbegriff, also mit metaphysischem Anspruch.[7] Der Grundartikel gibt dem politischen Handeln einen Rahmen und verpflichtet zugleich alle staatliche Gewalt zur Achtung und zum Schutz der menschlichen Würde; zudem ist er versehen mit „Ewigkeitsgarantie“, was nochmals auf seine naturrechtliche Herkunft verweist.[8] Gerade weil jene formulierte Garantie der Unantastbarkeit menschlicher Würde die gesamte Verfassung zusammenhält und gleichsam ihr ,Höchstwert‘[9] ist, an dem sich das Verfassungsprofil zu messen hat, genießt sie zurecht den in Art. 79 Abs. 3 GG festgelegten Schutz der sogenannten Ewigkeitsklausel und entzieht sie so dem demokratischem Verfahrensprinzip.[10] Oder anders: „Es sollte offensichtlich sein, daß die offizielle Auffassung von Menschenwürde im deutschen Grundgesetz der absoluten Lesart entspricht.“[11] Damit aber ist auch die grundsätzliche Berechtigung erwiesen, irdisches Recht gleichsam an „himmlische Quellen“ zu binden,[12] und damit die Menschenrechte auf eine absolute Menschenwürde rückführen zu können, und so in religiösen, besser: sakrosankten Voraussetzungen zu verankern. Denn mit Würde wird ja gerade das metaphysische Gegenteil von physischem Wert zum Ausdruck gebracht; der Mensch nämlich ist vom metaphysischen Wesen her einer bloß nützlichen physischen Zweckbestimmung entzogen. Dies bringt klassisch Immanuel Kant auf den Punkt: „Im Reich der Zwecke hat alles entweder einen Preis oder eine Würde. Was einen Preis hat, an dessen Stelle kann auch etwas anderes als Äquivalent, gesetzt werden; was dagegen über allen Preis erhaben ist, mithin kein Äquivalent verstattet, hat eine Würde.“[13]

2. Grundprinzipien der Bioethik

Wenn auch in der Politik ein allgemeiner Konsens über die unbedingte Gültigkeit der Achtungs- und Schutzgarantie menschlicher Würde herrscht, so zeigt sich doch vor allem im bioethischen Diskurs der Gegenwart, markant etwa in der Diskussion um das Urteil des deutschen Bundesgerichtshofes vom 6. Juli 2010, demzufolge die sogenannte Präimplantationsdiagnostik (PID) nicht gegen das Embryonenschutzgesetz verstoße, dass es eine allgemein verbindliche und tragfähige Begründung des Schutzes menschlicher Würde scheinbar nicht gibt.[14] Vielmehr stehen sich in einer pluralistisch geprägten und säkularen Gesellschaft die unterschiedlichsten Antworten auf die Frage nach der Letztursache für die Würde einer jeden menschlichen Person gegenüber. Dies zeigt sich auch in der Bioethik, einer noch relativ jungen Teildisziplin der Ethik, die sich ihrem angelsächsischen Ursprung gemäß als strikt naturwissenschaftlich geprägte Ethik versteht,[15] jenseits metaphysischer oder religiöser Bindungen. Seit dem Standardwerk „Principles of Biomedical Ethics“ aus dem Jahre 1979 gelten vier Prinzipien für bioethische Entscheidungen im Kontext ärztlichen Handelns: (1) Respekt vor Patientenautonomie, (2) Prinzip des Nicht-Schadens, (3) Prinzip des Patientennutzens, (4) Prinzip der Gerechtigkeit.[16]

Gegenüber einem liberalistischen oder utilitaristischen Modell der bioethischen Normbegründung betont die deontologische theologische Ethik, insbesondere die katholische Moraltheologie, im Blick auf Entscheidungen im biomedizinischen Feld das Prinzip der unantastbaren Personwürde.[17] Naturwissenschaftliche und medizinische Fakten werden wahrgenommen und durchlaufen den Filter der Frage nach ständiger Verbesserung des Menschseins, die sich nicht in zeitlich begrenzter Perspektive erschöpft, sondern – durchaus in klassisch platonischer Tradition – den Menschen denkt als ein Lebewesen mit unsterblicher und daher für die Ewigkeit bestimmter unsterblicher Seele, ein Lebewesen mithin, das den Unterschied kennt und beachtet zwischen Überleben und gutem Leben, zwischen Selbsterhaltung und individuellem Glück.[18]

Würde ist in diesem Zusammenhang die deutsche Wiedergabe des lateinischen Begriffs ,dignitas‘[19], der in der stoischen Philosophie (und insbesondere bei Cicero) wiederum den platonischen Begriff der unsterblichen und unzerstörbaren ,Schönheit der Seele‘ übersetzt,[20] und frühchristlich mit Hilfe des Begriffs der Person rezipiert wird.[21] Würde ist keine physisch zwingende, aber gleichwohl metaphysisch naheliegende Interpretation der Faktizität menschlichen lebendigen Daseins: „Die Vorgaben sind so eindeutig, daß die Zuschreibung menschlicher Würde als konsequenteste unter allen Alternativen erscheint. Sie ist nicht zwingend, wohl aber naheliegend und damit einladend.“[22] Im Hintergrund steht offenkundig die Unterscheidung von bloßem überlebendem Dasein (bios) und sinnerfülltem Sosein als bewusste Existenz (zoé);[23] die Rede der christlichen Ethik vom guten Leben und von der Lebensqualität[24] schließt sich hier an.[25]

3. Das Axiom der Personwürde

Der transzendente Bezug der Menschenwürde, der durch die sogenannte ,Invocatio-Dei-Formel‘ der Präambel des GG zumindest indirekt markiert wird, und die eine „fortdauernde Bedeutung für die Anwendung des Grundgesetzes überhaupt“[26] hat, findet allerdings heute kaum noch Akzeptanz im säkularen Diskurs, oft mit dem erläuternden Hinweis, dass „die theologische Version der Menschenwürde die Perspektive individueller menschlicher Wesen nicht berücksichtigt, weil ‚Menschenwürde‘ nicht die interne Struktur des Geistes einer Person reflektiert.“[27] Dies soll heißen: Menschenwürde erscheint als inhaltsleerer Begriff gegenüber dem Konzept einer sich selbst bewussten und autonom handelnden Person; Menschenwürde erscheint mithin als Illusion.[28] Autonomie wird in dieser Deutung als aktives Bewusstsein seiner selbst gesehen, als Aktuierung der Autarkie; der Personbegriff steht im Gefälle dieser aktualistischen Deutung.[29] Unbestreitbar handelt es sich bei der Menschenwürde im GG um einen Begriff des positiven Rechts. Doch bereits die axiomatische Formulierung jenes ersten Satzes des Art. 1 Abs. 1 GG – „Die Würde des Menschen ist unantastbar“[30] – macht deutlich, dass der Gesetzesgeber in seinem Bestreben, mit einem nicht hintergehbaren ethischen Fundamentalprinzip der bedingungslosen Staats- und Volkssouveränität eine Grenze zu setzen, nicht etwas bisher noch nicht Geltendes anordnet – im Sinn etwa von:  „Die Menschenwürde soll unantastbar sein“ – oder neu konstruiert, sondern auf etwas Vorgefundenes, auf einen intuitiv einsichtigen Grundwert,[31] nämlich auf ein dem Menschen von Natur aus und daher naturrechtlich verankertes Grundrecht zurückgreift, und dies als tragendes Ethos in seiner Verfassung verankert.[32]

Würde meint den unantastbaren Raum innerer Freiheit einer menschlichen Person,[33] also das, was der Kirchenvater Augustinus von Hippo (354-430 n. Chr.) als ,forum internum‘ des Gewissens und der Seele gegenüber dem ,forum externum‘ des öffentlichen Lebens bezeichnete. Würde umfasst demzufolge einen unbedingten Anspruch auf unbedingte Achtung ohne Abhängigkeit von subjektiver Zuerkennung eines Wertes oder Preises: „Zwar ist auch die Menschenwürde ausgerichtet auf ein Gegenüber, von dem sie anerkannt werden will und soll, indem sie Achtung fordert, aber das Gegenüber schafft nicht die Würde, es erkennt oder spricht sie auch nicht zu, sondern die Würde liegt im Würdeträger selbst begründet und fordert von seinem Gegenüber, dem ‚Würdeadressaten‘, nur Anerkennung.“[34]

Wenn auch das GG normativ die Würde des Menschen durch die systematische Stellung innerhalb der Rechtsordnung hervorhebt und ihre Achtungs- und Schutzgarantie als Fundamentalprinzip der politischen Ordnung in Art. 1 Abs. 1 Satz 2 formuliert, bleibt die daraus resultierende Frage nach dem Träger der zu schützenden Würde. Nun ließen sich leicht physikalische oder biologische Wesensmerkmale des Menschen aufführen. Paul Kirchhof macht zu Recht darauf aufmerksam, dass eine Definition des Menschen unter dem Aspekt einer wie auch immer vorstellbaren Würdeberechtigung und der Schutzbedürftigkeit schnell an seine Grenzen stößt: „Würden wir den Menschen nach seinem aufrechten Gang, seiner Sprache, seinem Gedächtnis, seiner Fähigkeit zur Selbstvergewisserung oder seiner Kultur definieren, nähmen wir all jene Menschen von dem rechtlichen Schutz aus, die nicht gehen, nicht sprechen, sich nicht erinnern, sich nicht selbst bestimmen oder Mindestfertigkeiten der Kultur nicht erwerben können. Der rechtliche Schutz versagte dort, wo er am dringendsten benötigt wird.“[35] Folgerichtig betont das Bundesverfassungsgericht, dass die allen Menschen als Gattungswesen gleichermaßen immanente Würde weder an Eigenschaften, Leistungen noch an einem sozialen Status hängt, sondern jeder menschlichen Person durch ihre bloße Existenz, kraft seines Menschseins eigen ist. Es ist ein Recht, das dem Menschen von Natur aus angeboren und nicht verliehen ist.[36] Im Sinne des uneingeschränkten Selbstwertes besitzt auch derjenige Mensch die menschliche Würde, der „aufgrund seines körperlichen oder geistigen Zustands nicht sinnenhaft handeln kann“ oder dessen „un-würdiges“ Verhalten ihn in einen Konflikt mit der Gesellschaft und dem Gesetz hat treten lassen.[37] Die personale Würde, auch des Straftäters, bleibt, gerade um der Hoffnung auf Besserung und weitere Entwicklung willen: „Das Stichwort ‚Menschenwürde‘ steht hier also für die Fähigkeit des Menschen, sich weiterzuentwickeln.“[38] Der kategorische Würdeschutz gilt uneingeschränkt dem geborenen wie dem ungeborenen menschlichen Leben, sei es gesund oder aber durch eine geistige oder körperliche Behinderung gezeichnet. Mehr noch: Selbst nach Vollendung des menschlichen Lebens ist dem Leichnam in nachwirkender Respektierung der Menschenwürde[39] die gebotene Achtung entgegenzubringen. Letztere wird beispielweise verletzt, wenn in der Frage der Organtransplantation eine Organentnahme ohne ausdrückliche Einwilligung des Verstorbenen oder im Einverständnis mit den Angehörigen durchgeführt wird. Wenn das GG von der Unantastbarkeit der Würde eines jeden Menschen spricht, dann ist hier bewusst das Axiom vor die Norm gestellt und dann heißt dies nicht nur, dass die Würde des Menschen nicht angetastet werden darf, sondern dass die Würde des Menschen in sich und aus sich heraus nicht antastbar ist.[40] Dies ist eine axiomatische Tatsachenbehauptung mit normativem Anspruch, die im Fall der Schutzwürdigkeit des frühen Embryos mit dem Argument der Potentialität eines heranwachsenden Menschen einhergeht, und dies mit Blick auf Leben oder Tod eines Individuums. Daran müssen sich alle nachfolgenden Güterabwägungen messen lassen.

Im Hintergrund steht das klassische Akt-Potenz-Verständnis.[41] Hier betont die protestantische Ethik mehr die Abstufung der Potentialität, deutlich etwa im Blick auf den frühen, sich entwickelnden Embryo: „Bezogen auf die konkreten Fragen des ‚Lebensanfangs‘ ergibt sich daraus die Auffassung von einer stufenweisen Entwicklung des Embryos zum Menschen, welche von einer gestuften Schutzwürdigkeit begleitet wird und für die der Zeitpunkt der Nidation als das Datum anzusehen ist, ab dem die volle Schutzwürdigkeit einsetzt.“[42] Demgegenüber unterstreicht die katholische Bioethik stärker im Sinne des Tutiorismus das ,benefit of the doubt‘-Argument: „Das Potentialitätsargument verlangt zu seiner Wirksamkeit also gar nicht, ‚unanzweifelbar‘ zu sein, wie Friedemann Voigt suggeriert. Es reicht schon, daß es uns verunsichert, um ‚in benefit of the doubt‘ ein umfassendes Existenzrecht des Embryos zu begründen.“[43] Daher sind aus katholischer Sicht einer Güterabwägung zuungunsten des frühen Embryos eindeutige Grenzen gesetzt; der Beginn der menschlichen Person wird gleichsam dezisionistisch und im Sinn des Tutiorismus auf den frühest messbaren Anfang der genetischen Individualität (mit der leichten biomedizinischen Unschärfe der späten Zwillingsbildung) festgelegt.[44]

Ein technizistisch orientierter Utilitarismus und Naturalismus steht nicht im Dienst des Lebens: „Denn die zur Rechtfertigung herangezogene Güterabwägung kann nur den überzeugen, der bereits stillschweigend ein naturalistisches Menschenbild unterstellt.“[45] Güterabwägungen leben nämlich von Vorentscheidungen; ein nicht-metaphysischer Naturalismus lässt nur eine bestimmte Art von Güterabwägung zu. Analog gilt dies dann auch für das personale menschliche Leben im irreversibel eingesetzten Sterbeprozess und insgesamt im Kontext ethischer Entscheidungen am Lebensende,[46] nicht zuletzt im Rahmen der Palliativmedizin.

4. Ethische Pflicht der Person

Christlich gesehen, wird das dem Individuum zugedachte biologische Leben als existentielle Gabe und Aufgabe gedeutet; diese Rede von der Verpflichtung zum individuellen Leben als ethische Grundnorm ist nicht ohne Kritik geblieben: „Die Geschenkmetapher ist allerdings nicht unproblematisch. Geschenkt ist geschenkt, so heißt es. Wer etwas verschenkt, kann dem Beschenkten keine weitere Vorschrift machen, wie er mit diesem umgeht. Er kann es weiter verschenken oder auch zerstören. Wir können biblisch wohl vom Leben als Gabe sprechen, wobei die Logik der Gabe nicht mit der Logik des Tausches verwechselt werden darf. Aber mit der Gabe ist uns das leibliche Leben auch als Aufgabe gegeben. Wir stehen in grundlegenden Verantwortungsverhältnissen, sowohl Gott als auch unseren Mitmenschen gegenüber.“[47] Es geht letztlich um die Unverfügbarkeit der Person gegenüber weiteren Güterabwägungen; dies ist immer in ein Verhältnis zur Autonomie der personalen Entscheidung zu setzen. Schon alttestamentlich wird dies im Buch Hiob problematisiert als unvergleichliche Zumutung an ein menschliches Leben.[48] Zu Recht unterstreicht daher Klaus Demmer: „Wer mit dem Potentialitätsargument operiert – sei es im Für oder Wider –, muss bedenken, dass im gegebenen Fall eine Totalverfügung verhandelt wird: Es geht um Sein oder Nichtsein. Solange nur Einzelgüter zur Debatte stehen, ist seine Geltung nur von bedingtem Wert. Man kann die Potenz zu ihrer Erreichung verlieren, auf Grund endogener oder exogener Einflüsse. Eine solche Potenz – oder besser Kapazität – in jedem Fall zu respektieren oder gar zu schützen, muss nicht angesagt sein. Entscheidend ist die Ranghöhe der einzelnen Güter. Sind sie für das Gelingen des Lebens in seinem Gesamt verzichtbar oder nicht? Welche Güter treten in Konkurrenz und wieweit tun sie das?“[49] Demgegenüber bezeichnet die Menschenwürde die erste Voraussetzung jeder nachfolgenden Güterabwägung überhaupt, die der Verfügung oder Verobjektivierung des Menschen wehren will und damit die erste Grundlage jeder nachfolgenden Selbstachtung und Annahme der eigenen Individualität legen soll.[50] Dies gilt auch und gerade im Kontext der modernen Medizin und ihrer an der Autonomie des Individuums orientierten Zielvorstellungen.[51] Wäre die Menschenwürde machbar und antastbar, greifbar und handhabbar, mithin verletzbar und einzuschränken, so könnte sie einem Menschen zu- oder abgesprochen werden. So ist die Verankerung der Menschenwürde und der garantierte Schutz ihrer Achtung in Art. 1 Abs. 1 zeitgeschichtlich auch als eine fortdauernd gültige Absage an die radikale Miss- und Verachtung menschlicher Würde durch totalitäre Systeme zu verstehen, die demjenigen, der nicht in das politisch-ideologisierte Menschenbild hineinpassen wollte, jegliche Würde und Lebenswürdigkeit absprachen.

5. Würde in der Reproduktionsmedizin

Die aktuelle ethische Herausforderung und die ethische Problematik einer reproduktiven Autonomie[52] wird hinreichend deutlich in einem Diskussionspapier der Nationalen Akademie der Wissenschaften Leopoldina[53] mit wesentlich drei grundsätzlichen Thesen: Es kommt aufgrund des veralteten Embryonenschutzgesetzes (ESchG) von 1990 zu unangemessenen Behandlungen und in der Folge zu unnötigen Risiken für Mutter und Kind; der Vielfalt gesellschaftlich anerkannter Lebensformen wird man nicht mehr gerecht; es kommt zu eklatanten Nachteilen für das Kind aufgrund einer unzureichenden Regelung der Eltern-Kind-Zuordnung. Daraus ergeben sich sodann Forderungen bezüglich einer grundsätzlichen Reform und Neufassung des ESchG. Zugleich wird die Kritik dieser Forderungen ansichtig: Stützt sich die Definition des Embryos in § 8 ESchG tatsächlich auf eine medizinisch überholte Vorstellung von den zellbiologischen und molekulargenetischen Abläufen der Befruchtung und der frühen Embryonalentwicklung? Der Personbegriff wird weiterhin aus naturrechtlicher (vernunftrechtlich-deontologischer, kantianischer) Sicht eng an die individuelle und molekulargenetische Entwicklung des Menschen gebunden und geht, ganz im Sinne eines „schwachen“, also nur an minimale individualgenetische Vorgaben geknüpften Personbegriffs, und im Sinne des kasuistischen Rechtsprinzips des Tutiorismus (im Falle fundamentaler Rechtsgüter) von der Individualpersonalität beim Abschluss der Befruchtungskaskade aus. Dies verankert die unbedingt schutzwürdige Personalität allerdings weit vor der Nidation und erhebt den frühen Embryo in den Status der Personwürde; daraus folgt die grundsätzliche Ablehnung einer dauerhaften Kryokonservierung von Embryonen oder im Endstadium befruchteten Eizellen.[54] In vielen europäischen Staaten allerdings vermeidet der übliche elektive und selektive Single-Embryo-Transfer in der Tat risikobehaftete Mehrlingsschwangerschaften um den hohen Preis des Fetozids und widerspricht damit eindeutig dem absoluten Schutz individualgenetischer menschlicher Personwürde.[55] Schließlich kommt hinzu: Woher und aufgrund welcher Studien scheint man im Zuge der Forderung nach vereinfachter Eizellspende (im Gefolge der einfacher erlaubten Samenspende) zu wissen, dass bei der Eizellspende keine gravierenden Nachteile für die Entwicklung des Kindes, mehr als bei der anonymen Samenspende, entstehen, da doch die Mutter-Kind-Beziehung eminent einzigartig ist?[56] Gibt es nicht wirklich ein fundamentales Menschenrecht des Kindes auf die Kenntnis von Mutter und Vater und kann dies leichthin in eine Güterabwägung mit dem Wunsch oder dem vermeintlichen Recht von Menschen auf ein Kind gebracht werden? „Für die Identität und Identitätsbildung von Personen spielt auch das Bewußtsein und das Wissen um die eigene Herkunft eine Rolle, nicht nur um eventuell genetisch bedingte (Vor-) Erkrankungen ausmachen zu können, sondern auch und vor allem, um die Frage ‚Wer bin ich?‘ und ‚Wo komme ich her?‘ in der Generationenfolge verstehen und sich in manchen persönlichen Eigenheiten und psychischen Mustern verorten zu können.“[57] Die Fragestellung verschärft sich ethisch noch mit der Möglichkeit der Freigabe von „überzähligen“ Embryonen zur Adoption.[58]

Als zentraler ethischer Gedanke für die grundlegende Kasuistik böte sich das Naturrecht als Vernunftrecht und als Personrecht an: Der Mensch ist Person vom frühesten individualgenetischen Anfang an; diese personale Potentialität einer sich entwickelnden persönlichen Aktualität ist teleologisch, also im Blick auf den Zielpunkt umfassend gelungenen individuellen Lebens zu schützen. Im Hintergrund steht wiederum, wie schon erwähnt, der Kategorische Imperativ von Immanuel Kant mit der ersten und zweiten Formel: formaliter das Universalisierungsgebot und materialiter die Selbstzwecklichkeit der Individualperson.

Hinzu kommt dann der zentrale theologische Gedanke: Die Unantastbarkeit der Menschenwürde nach Artikel 1 GG wird anschaulich gemacht und zugleich tabuisiert durch den Begriff der Gottebenbildlichkeit, die von Gott geschenkt wird durch die Eingießung der unsterblichen Seele mit dem Abschluss der Befruchtungskaskade und dem Vorliegen des individualgenetischen Codes.[59] Die Eheleute haben nach theologischem Verständnis teil an der schöpferischen Liebe Gottes und werden dort, wo sie körperlich-sexuell ihrer geistigen Hingabe und damit ihrer Liebe höchsten Ausdruck geben, mit der Möglichkeit der Zeugung von Kindern beschenkt. Das meint: Gott bindet seine schöpferische Liebe an die geistig-körperliche Hingabe der Eltern, und diese werden zu Interpreten seiner Liebe. Wird aber dieser Zusammenhang in mehrere Teilfunktionen aufgelöst und leisten dritte, an der ganzheitlichen Lebenshingabe unbeteiligte Personen Hilfe bei der Erzeugung von Kindern, zumal ohne ihre Identität zu offenbaren, dann wird die intime Zweierbeziehung der Eheleute gesprengt, und das Kind wird zur Funktion des Elternwunsches nach Kindern. In der Tat befindet sich die Reproduktionsmedizin mehr und mehr in der Spannung von Embryonenschutz und Elternwille.[60] Die ethische Problematik in einer schwulen Partnerschaft erscheint größer als in einer lesbischen Partnerschaft, da zusätzlich der Dienst einer Leihmutter in Anspruch genommen wird.[61] Hier wird eine neue Debatte über die Leihmutterschaft einsetzen mit dem grundlegenden Argument: Angesichts des Rechtes auf ein Kind, und um eine schwule gegenüber einer lesbischen Partnerschaft nicht zu diskriminieren, müssten auch einem schwulen Paar alle Möglichkeiten der Reproduktionsmedizin erlaubt werden. Unabhängig davon bleibt allerdings die Frage, ob die katholische Kirche auf Dauer die homosexuelle Partnerschaft als einen möglichen Weg der adäquaten Antwort von Menschen auf die Liebe Gottes verstehen will oder nicht. Mit anderen Worten: bioethische und sexualethische Fragestellungen sind nicht identisch; die Frage nach dem Kindeswohl ist unabhängig zu stellen von der Frage nach der Berechtigung einer homosexuellen Partnerschaft unter Erwachsenen. Dies führt zum Problem der geplanten Zeugung und sodann zur Bewertung der Präimplantationsdiagnostik.

„Die assistierte Zeugung dient als Türöffner für weitergehende Diagnostiken und Forschungen. Wer den ersten Schritt tut, sollte wissen, auf welche Folgegeschichte er sich einläßt. Die einmal losgetretene Lawine läßt sich nicht aufhalten, und ein segmentierender Blick, der nur den ersten Schritt sieht, muß sich den Vorwurf der Lebensferne gefallen lassen. Als Beispiel mag die viel diskutierte Präimplantationsdiagnostik (PID) gelten. Was sich in der Vorgeschichte der assistierten Zeugung ankündigt, wird durch sie fort- und festgeschrieben: Erklärter Dienst am Leben stellt Leben zur Disposition, macht es austauschbar. Eugenische Gesichtspunkte schieben sich in den Vordergrund; das hervorgebrachte Kind ist ein Wunschkind par excellence.“[62] Mit Recht lässt Klaus Demmer an das Bild eines Dammbrucheffektes denken: Indem das Grundrecht auf Leben im sehr frühen Stadium zur Disposition gestellt wird, und zwar mit vermeintlich guten Argumenten einer optimierten Lebensqualität, wird die Ethik unter der Hand und unmerklich überhaupt zu einem Feld der grenzenlosen Abwägung nach höchst subjektiven Kategorien von autonomen Individuen, die längst Abschied genommen haben von der Idee einer objektiven ethischen Wahrheit, der sich das Individuum in seinem subjektiven Lebensentwurf verpflichtet weiß. Solch eine objektive Wahrheit wird in der Theologie und in der christlichen Spiritualität im Begriff der Berufung gefasst: In den biologischen und biographischen Grenzen seiner Individualität ist jede menschliche Person berufen, in Gerechtigkeit und Liebe ihr Leben zu führen ,etsi Deus daretur‘ – als gäbe es Gott, als gäbe es das Absolutum, als gäbe es, mit Immanuel Kant gesprochen, Gott, Seele und Unsterblichkeit.

Innerhalb der kontrovers geführten Diskussion über den Status des Embryos[63] vertritt die katholische Moraltheologie die tutioristische Auffassung, dass es sich nach Abschluss der Befruchtungskaskade bei der befruchteten Eizelle bereits um eine menschliche Person handelt, die – unabhängig von ihrer Gesundheit oder möglichen genetischen Krankheiten – mit den persönlichen Rechten des Menschen ausgestattet ist und unbedingten Schutz genießt.[64] Die unverfügbare Personalität des Menschen und der manipulative Anspruch der Technik im Feld der Fortpflanzung stehen sich gegenüber. Bisher galt in Deutschland mit dem 1991 in Kraft getretenen Embryonenschutzgesetz eine strenge Regelung[65], die der Menschenwürde und dem Lebensschutz den Vorrang vor der Freiheit von Wissenschaft und Forschung bestätigt und der befruchteten, entwicklungsfähigen menschlichen Eizelle vom Zeitpunkt der Kernverschmelzung an den verfassungsrechtlich garantierten Würdeschutz einräumt. Demnach wird bestraft, wer „es unternimmt, eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt.“[66] Mit § 2, Abs. 1 ESchG legt der Gesetzesgeber zusätzlich fest, dass die eindeutige Bestimmung eines extrakorporal erzeugten Embryos der Transfer in die Gebärmutter ist. Trotz seiner auf den ersten Blick strengen Regelung kann das Embryonenschutzgesetz dennoch nicht voll befriedigen. Es weist Lücken auf: Zwar stellt das ESchG eine extrakorporale Befruchtung der Eizelle, die nicht der Herbeiführung einer Schwangerschaft dient unter Strafe, aber von einem Verbot einer im Anschluss an die so zweckgerichtete künstliche Befruchtung durchgeführten PID ist im gesamten Gesetzestext nicht die Rede. Auch wenn die höchstrichterliche Rechtsprechung mehrfach darauf hingewiesen hat, dass der Weg für eine unbegrenzte Selektion menschlichen Lebens nicht frei sei, etwa um zu einem „Wunschkind“ mit frei wählbaren Kriterien zu gelangen, ist die Sorge dennoch berechtigt, dass es im Zuge einer Reform des ESchG zu einer Selektion menschlichen Lebens kommt, dessen utilitaristische Ausmaße heute vielleicht noch nicht abzusehen sind. Es wäre nun einfach, sich damit zufrieden zu geben, dass es nur recht und billig ist, die Lücken eines Gesetzes zu nutzen. Und es wäre zu einfach, die Erlaubtheit der PID, wie in der Stellungnahme der Leopoldina gefordert, mit dem Recht eines jeden Menschen auf Fortpflanzung zu begründen, dem zugleich ein Recht der Eltern auf ein gesundes Kind zu folgen habe. Natürlich bleibt ein tiefes Verständnis für alle Eltern, die sich ein gesundes Kind wünschen sowie für Eltern, die nach mehreren Fehlgeburten die Erfüllung ihres Kinderwunsches herbeisehnen. „Insofern das Streben nach Nachkommenschaft als anthropologische Dimension und als soziales Bedürfnis verstanden wird, ist auch der Kinderwunsch als solcher nicht eigens zu begründen oder zu rechtfertigen.“[67] Und für jedes Kind bleibt zu hoffen, dass es das großartige Geschenk des Lebens ohne geistige oder körperliche Behinderung entgegennehmen darf. Doch in der Sache geht es um weit mehr, als um die größtmögliche Sicherheit, ein gesundes Kind zu bekommen. Genau hier kommt das Proprium der Moraltheologie, ja der Religion im wertpluralen Staat überhaupt,[68] ins Spiel. Es geht um die größere Hoffnung angesichts der Grenzen irdischer Glückserwartungen, gedacht ist an Gottes unverbrüchliche Zusage einer nicht immer nach außen sichtbaren Lebensqualität. „Glücksentwürfe dienen zwar als Modelle, eine Glücksgarantie aber gibt es nicht. Der christliche Glaube bietet hier weniger theoretische Erklärungen als vielmehr eine Hoffnungsperspektive, die dazu beitragen kann, mit der Spannung zwischen der Hoffnung auf Glück und der Annahme von Begrenztheiten zu leben.“[69] Unbedingt müssen die Fragen nach den kalkulierbaren Risiken angesichts der Grundsatzfrage nach dem moralischen und rechtlichen Status des Embryos in vitro gestellt werden, wie auch Fragen nach der ethischen Verantwortbarkeit einer schrittweisen genomischen Verbesserung (enhancement) von noch nicht geborenen und nicht einwilligungsfähigen Personen. Letztlich geht es um die Frage eines größtmöglichen Schutzes der natürlich vorgegebenen biologischen Basis des Menschen und seiner darauf aufbauenden und diese doch weit überschreitenden Personalität. Und zuletzt geht es auch um den Schutz objektiver Personwürde gegenüber subjektiven Ansprüchen individueller Personen.

Anschrift des Autors:

Prof. Dr. theol. habil. Peter Schallenberg
Theologische Fakultät Paderborn
Lehrstuhl für Moraltheologie
Kamp 6, D-33098 Paderborn
p.schallenberg(at)thf-paderborn.de

  1. Vgl. Steger F. et al. (Hrsg.), Pränatalmedizin. Ethische, juristische und gesellschaftliche Aspekte, Freiburg i. Br. (2018).
  2. Quante M., Menschenwürde und personale Autonomie. Demokratische Werte im Kontext der Lebenswissenschaften, Verlag, Hamburg (2010), S. 36; vgl. auch ders. Personales Leben und menschlicher Tod. Personale Identität als Prinzip der biomedizinischen Ethik, Frankfurt a. M. (2002).
  3. Vgl. Zaborowski H., Verantwortung als Prinzip. Handeln und Nicht-Handeln im Zeitalter der Technik und Menschenwürde, in: Mandry C. et al. (Hrsg.), Ermutigung zur Verantwortung, FS Josef Römelt, Münster (2022), S. 29-39.
  4. Vgl. Baldus M., Kämpfe um die Menschenwürde. Die Debatten seit 1949, Berlin (2016).
  5. Vgl. Dreier D., Staat ohne Gott? Religion in der säkularen Moderne, München (2018), S. 177; auch ders., Recht und Gerechtigkeit, in: Verrone A., Nickl P. (Hrsg.), Welche Gerechtigkeit? Texte zum 4. Festival der Philosophie Hannover 2014, Berlin (2016), S. 64-80.
  6. Vgl. Baldus M., Erst antitotalitäre Grundnorm, nun rätselhafte Supernorm. Artikel 1 Absatz 1 GG, in: Heinig H. M., Schorkopf F. (Hrsg.), 70 Jahre Grundgesetz. In welcher Verfassung ist die Bundesrepublik?, Göttingen (2019), S. 47-65.
  7. Vgl. auch Bordat J., Ewiges im Provisorium. Das Grundgesetz im Lichte des christlichen Glaubens, Rückersdorf (2019).
  8. Vgl. Enders C., Die Menschenwürde in der Verfassungsordnung. Zur Dogmatik des Art. 1 GG, Tübingen (1997).
  9. Maunz T. et al. (Hrsg.), Grundgesetz. Kommentar, Loseblattsammlung, 55. Ergänzungslieferung, München (2009), S. 7.
  10. Vgl. Dreier H., Gilt das Grundgesetz ewig? Fünf Kapitel zum modernen Verfassungsstaat (Carl Friedrich von Siemens Stiftung 91), München (2009).
  11. Quante M., Menschenwürde und Autonomie, siehe Ref. 2, S. 39.
  12. Vgl. erhellend Stein T., Himmlische Quellen und irdisches Recht. Religiöse Voraussetzungen des freiheitlichen Verfassungsstaates, Frankfurt a. M. (2007).
  13. Kant I., Grundlegung zur Metaphysik der Sitten (1785), BA 77. Zum Hintergrund auch Härle W., Würde. Groß vom Menschen denken, München (2010), S. 12 f.
  14. Vgl. Bormann F.-J., Werteerosion durch vorgeburtliche Selektion – Gefährdung der Menschenwürde und des Humanen in der Gesellschaft, in: Arnold N. (Hrsg.), Biowissenschaften und Lebensschutz. Der schwierige Dialog zwischen Wissenschaft und Kirche, Freiburg i. Br. (2015), S. 232-246.
  15. Vgl. Jonsen A. R., The Birth of Bioethics, New York (2003); daneben auch Charlesworth M., Bioethics in a Liberal Society, Cambridge (1993); Gesang B., Biomedizinische Ethik, Paderborn (2002).
  16. Beauchamp T. L., Childress J. F., Principles of Biomedical Ethics, 7. Auflage, Oxford (2013).
  17. Vgl. Dabrock P., Klinnert L., Schardien S., Menschenwürde und Lebensschutz. Herausforderungen theologischer Bioethik, Gütersloh (2004); Körtner U. H. J., Unverfügbarkeit des Lebens? Grundfragen der Bioethik und der medizinischen Ethik, Neukirchen-Vluyn (2004).
  18. Vgl. ausführlich dazu Schmitt A., Die Moderne und Platon. Zwei Grundformen europäischer Rationalität, Stuttgart (2008), S. 426-459.
  19. Vgl. Drexler D., Dignitas, in: Klein R. (Hrsg.), Das Staatsdenken der Römer, Darmstadt (1966), S. 231-254.
  20. Vgl. Cancik H., “Dignity of Man” und “Persona” in: Stoic Anthropology. Some Remarks on Cicero, de Officiis I 105-107, in: ders., Europa – Antike – Humanismus, Bielefeld (2011), S. 327-354; daneben auch Heun W., Einflüsse der Stoa auf die Entwicklung von Menschenwürde und Menschenrechten bis zum Ende des 18. Jahrhunderts, in: Armut – Arbeit – Menschenwürde. Die Euböische Rede des Dion von Prusa (Sapere. Scripta Antiquitatis Posterioris ad Ethicam Religionemque pertinentia XIX), Tübingen (2012), S. 235-254; Pöschl V., Der Begriff der Würde im antiken Rom und später, Heidelberg (1989).
  21. Vgl. Lampe P., Menschliche Würde in frühchristlicher Perspektive, in: Herms E. (Hrsg.), Menschenbild und Menschenwürde, Gütersloh (2001), S. 288-304.
  22. Demmer K., Selbstaufklärung theologischer Ethik, Paderborn (2014), S. 186.
  23. Vgl. Weiß M. G. (Hrsg.), Bios und Zoé. Die menschliche Natur im Zeitalter ihrer technischen Reproduzierbarkeit, Frankfurt a. M. (2009).
  24. Vgl. Arntz K., Unbegrenzte Lebensqualität? Bioethische Herausforderungen der Moraltheologie, Münster (1996).
  25. Vgl. Kipke R., Wie wollen wir leben? Vom Freiheitspotential der Reflexion über das gute Leben im Umgang mit der Medizin, in: Schaupp W., Kröll W. (Hrsg.), Medizin – Macht – Zwang. Wie frei sind wir angesichts des medizinischen Fortschritts? Baden-Baden (2016), S. 105-118.
  26. So Maunz T., in: Grundgesetz. Kommentar, 29. Ergänzungslieferung, München (1991), B1 9.
  27. Quante M., Menschenwürde und Autonomie, siehe Ref. 2, S. 38.
  28. Vgl. scharf Wetz F. J., Menschenwürde – Eine Illusion? in: Härle W., Vogel B. (Hrsg.), Begründung von Menschenwürde und Menschenrechten, Freiburg i. Br. (2008), S. 27-48.
  29. Vgl. Baumann B., Die Autonomie der Person, Paderborn (2000); Thiele F., Autonomie und Einwilligung in der Medizin. Eine moralphilosophische Rekonstruktion, Paderborn (2011).
  30. Hervorhebung des Autors.
  31. Vgl. Moxter M., Unterwegs zum Recht. Eine Vorerinnerung an die Horizonte des Würdebegriffs, in: Bahr P., Heinig H. M. (Hrsg.), Menschenwürde in der säkularen Verfassungsordnung, Tübingen (2006), S. 73-91.
  32. Vgl. hierzu Kirchhof P., Menschenwürde und Freiheit, in: Rauscher A. (Hrsg.), Handbuch der Katholischen Soziallehre, Berlin (2008), S. 41-59, hier: S. 41.
  33. Vgl. Goos C., Innere Freiheit. Eine Rekonstruktion des grundgesetzlichen Würdebegriffs, Bonn (2011).
  34. Härle W., Würde, siehe Ref. 13, S. 13.
  35. Kirchhof P., Menschenwürde und Freiheit, siehe Ref. 32, S. 43.
  36. Vgl. Härle W., Vogel B. (Hrsg.), Vom Rechte, das mit uns geboren ist, Freiburg i. Br. (2007).
  37. 2 BvE 14/90, zu finden in: Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts 87, Tübingen (1993).
  38. Goos C., Innere Freiheit, siehe Ref. 33, S. 63.
  39. Vgl. Herdegen M., in: Grundgesetz. Kommentar, 55. Ergänzungslieferung, München (2009), S. 41.
  40. Vgl. Enders C., Die Menschenwürde in der Verfassungsordnung, siehe Ref. 8.
  41. Vgl. Kunzmann P., Ist Potentialität relevant für den moralischen Status des menschlichen Embryos? in: Hilpert K., Mieth D. (Hrsg.), Kriterien biomedizinischer Ethik, Freiburg i. Br. (2006), S. 16-30.
  42. Voigt F., Mitten im Leben. Eine protestantische Position, in: Scheule R. M. (Hrsg.), Ethik des Lebensbeginns. Ein interkonfessioneller Diskurs, Regensburg (2015), S. 88-106, hier: S. 99.
  43. Scheule R. M., siehe Ref. 42, S. 135-156, hier: S. 144, Anm. 7.
  44. Vgl. Knoepffler N., Der Beginn der menschlichen Person und bioethische Konfliktfälle (QD 251), Freiburg i. Br. (2012); ders., Die genetische Präimplantationsdiagnostik (PGD) – Wesentliche Fallkonstellationen, in: Arnold N., Biowissenschaften und Lebensschutz, siehe Ref. 14, S. 188-200.
  45. Demmer D., siehe Ref. 22, S. 187.
  46. Vgl. Platzer J., Großschädl F. (Hrsg.), Entscheidungen am Lebensende. Medizinethische und empirische Forschung im Dialog, Baden-Baden (2016).
  47. Vgl. Körtner U. H. J., Beihilfe zur Selbsttötung – eine Herausforderung für eine christliche Ethik, Zeitschrift für evangelische Ethik (2015); 59(2): 89-103.
  48. Vgl. Krüger T., „Wie der Wind verfliegt meine Würde…“ (Hiob 30,15). Elend und Würde des Menschen in alttestamentlicher Sicht, in: Herms E. (Hrsg.), Menschenbild und Menschenwürde, Gütersloh (2001), S. 271-287.
  49. Demmer K., Die Reproduktionsmedizin. Ethisch Nachdenkliches auf ihrem Feld und Umfeld, in: Chittilappilly P. C. (Hrsg.), Ethik der Lebensfelder. FS Ph. Schmitz, Freiburg i. Br. (2010), S. 286-302, hier: S. 300.
  50. Vgl. auch Gerl-Falkovitz H.-B., Zwischen Liebe und Labor. Nachdenken über das „Machen“ eines Kindes, in: Müller S. E. (Hrsg.), Unerfüllter Kinderwunsch. Assistierte Fortpflanzung im Blickfeld von Medizin und Ethik, Berlin (2008), S. 41-59; Schaber P., Instrumentalisierung und Würde, Paderborn (2010).
  51. Vgl. Maio G., Medizin im Umbruch. Ethisch-anthropologische Grundfragen zu den Paradigmen der modernen Medizin, Zeitschrift für medizinische Ethik (2007); 53(3): 229-254.
  52. Vgl. Witting C., Reproduktive Autonomie. Über das Potenzial eines umstrittenen Begriffs, Münster (2019).
  53. Nationale Akademie der Wissenschaften Leopoldina (Hrsg.), Ein Fortpflanzungsmedizingesetz für Deutschland, 16.6.2023, www.leopoldina.org/uploads/tx_leopublication/2017_Diskussion_Fortpflanzungsmedizin.PDF.
  54. Vgl. Haker H., Kryokonservierung von Eizellen – Neue Optionen der Familienplanung? Eine ethische Bewertung, Zeitschrift für medizinische Ethik (2016); 62(2): 121-132.
  55. Vgl. Kentenich H. et al., Aktueller Stand der Reproduktionsmedizin, Zeitschrift für medizinische Ethik (2016); 62(2): 75-89: „Trotzdem bleibt die Zwillingsrate in Deutschland weiterhin relativ hoch gegenüber vergleichbaren europäischen Ländern wie Schweden, Finnland, Großbritannien oder Belgien, wo der elektive Single-Embryotransfer mittlerweile als Standardverfahren empfohlen wird.“ (78). Aber auch: „Auf Grundlage der Präimplantationsdiagnostikverordnung sowie der ‚liberalen‘ Auslegung des Embryonenschutzgesetzes entstehen mittlerweile in Deutschland in nicht geringer Zahl Embryonen, die schließlich nicht zum unmittelbaren Transfer kommen und daher konserviert werden.“ (83).
  56. Vgl. Cornides J., Das Verbot der Eizellspende als „Diskriminierung“, Zeitschrift für Lebensrecht (2010); 19: 106-117.
  57. Sautermeister J., Identität im Werden – Herausforderungen der Fortpflanzungsmedizin aus theologisch-ethischer Sicht, Zeitschrift für medizinische Ethik (2016); 62(2): 91-106, hier S. 101.
  58. Vgl. Ernst S., Soll man Embryonen zur Adoption freigeben können? Überlegungen aus der Sicht theologischer Ethik, Zeitschrift für medizinische Ethik (2016); 62(2): 133-149.
  59. Vgl. zur Problematik kritisch Knoepffler N., siehe Ref. 44.
  60. Vgl. F. Gärditz K. F., Fortpflanzungsmedizinrecht zwischen Embryonenschutz und reproduktiver Freiheit, Zeitschrift für Lebensrecht (2014); 23: 42-52.
  61. Vgl. Schliesser C., Körperlichkeit und Kommerzialisierung – Zur theologisch-ethischen Problematik der Leihmutterschaft, Zeitschrift für medizinische Ethik (2016); 62(2): 107-120; Walser A., Relationale Autonomie im Kontext von Leihmutterschaft. Eine Herausforderung für theologische Ethik, Stuttgart (2023).
  62. Demmer K., Bedrängte Freiheit. Die Lehre von der Mitwirkung – neu bedacht, Fribourg (2010), S. 133.
  63. Vgl. Schallenberg P., Beckmann R. (Hrsg.), Abschied vom Embryonenschutz? Der Streit um die PID in Deutschland, Köln (2011).
  64. Vgl. Enzyklika Evangelium vitae (1995), Nr. 60: „In Wirklichkeit ‚beginnt in dem Augenblick, wo das Ei befruchtet wird, ein Leben, das nicht das des Vaters oder der Mutter, sondern eines neuen menschlichen Geschöpfes ist, das sich eigenständig entwickelt. Es wird nie menschlich werden, wenn es das nicht von dem Augenblick an gewesen ist. Für die Augenfälligkeit dieser alten Einsicht… liefert die moderne genetische Forschung wertvolle Bestätigungen. Sie hat gezeigt, dass vom ersten Augenblick an das Programm für das, was dieses Lebewesen sein wird, festgelegt ist: eine Person, diese individuelle Person mit ihren bekannten, schon genau festgelegten Wesensmerkmalen. Bereits mit der Befruchtung hat das Abenteuer eines Menschenlebens begonnen, von dessen großen Fähigkeiten jede einzelne Zeit braucht, um sich zu organisieren und funktionsbereit zu sein‘.“
  65. Vgl. Rolf S., Forschung an menschlichen Embryonen. Zur Unhintergehbarkeit weltanschaulicher Voraussetzungen in der bioethischen Debatte, Zeitschrift für medizinische Ethik (2011); 57(1): 27-38, hier S. 29 f.
  66. ESchG § 1, Art. 1, Abs. 2.
  67. Sautermeister J., Identität im Werden, siehe Ref. 57, S. 99.
  68. Vgl. zum Hintergrund Voigt F. (Hrsg.), Religion in bioethischen Diskursen, Berlin/New York (2010).
  69. Zimmermann-Acklin M., Bioethik in theologischer Perspektive. Grundlagen, Methoden, Bereiche, Fribourg (2010), S. 157.